Sachverhalt:
Am 22.03.2016 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau die 1. Änderung
der Hauptsatzung der Gemeinde Schkopau. Diese beinhaltete die Regelung, dass in
beratenden Ausschüssen eine Einwohnerfragestunde stattfinden soll.
Nach Prüfung durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis erging
eine Genehmigungsverfügung mit aufschiebender Wirkung. Mittels
Beitrittsbeschluss zur Verfügung sollten alle Passagen, die Durchführung einer
Einwohnerfragestunde in den beratenden Ausschüssen betreffend, gestrichen
werden.
Besagter Beitrittsbeschluss wurde am 13.12.2016 mit der Beschlussnummer
GR 21/163/2016 gefasst.
Am 11.01.2017 wurde mittels Rundschreiben des Landkreises Saalekreis
informiert, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 29.09.2016
(Aktenzeichen 9 A 295/16 MD) die Durchführung von Einwohnerfragestunden in
beratenden Ausschüssen der Vertretung für grundsätzlich zulässig erklärt hat.
Die anders lautende Rundverfügung 29/14 des LVWA wurde aufgehoben.
Mit Verfügung vom 02.02.2017 hat der Landkreis Saalekreis
-
die
Verfügung vom 13.07.2016 zurückgenommen und
-
die 1.
Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schkopau (Beschluss-Nr. GR 15/126/2016) genehmigt.
Die Hauptsatzung in der Fassung der
1. Änderung ist bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am
21.02.2017 die Aufhebung des Beschlusses
GR 21/163/2016 vom 13.12.2016 (Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der
Kommunalaufsicht des Landkreises Saalekreis vom 13.07.2016 zu der am 22.03.2016
beschlossenen 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schkopau).
Der
Bürgermeister wird beauftragt, die 1. Änderung der Hauptsatzung bekannt zu
machen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
28 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
18 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
19 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.