TOP Ö 12: Beschluss zur Fortführung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 10/3 "An der Straße nach Großkugel"

Sachverhalt:

 

Der Bebauungsplan Nr. 10/3 „An der Straße nach Großkugel“ wurde am 17.06.2008 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen (GR 35/249/08), erlangte danach jedoch keine Rechtskraft. Am 21.07.2009 wurde unter dem Az. 00128-2009 für das Wohnhaus sowie für die Werkstatt und Nebengebäude die Baugenehmigung erteilt.

Um sein Werkstattgebäude nun zu erweitern, möchte der Antragsteller den Bebauungsplan Nr. 10/3 fortführen und den Geltungsbereich um das Nachbarflurstück 45/1, in der Flur 2, der Gemarkung Röglitz (1.975 m²) ergänzen. Da das Flurstück 45/1 von einer Hochspannungsleitung tangiert wird, ist eine Nutzung des Grundstücks hauptsächlich als Lagerfläche vorgesehen.

 

Sachverhalt:

 

Der Bebauungsplan Nr. 10/3 „An der Straße nach Großkugel“ wurde am 17.06.2008 vom Gemeinderat als Satzung beschlossen (GR 35/249/08), erlangte danach jedoch keine Rechtskraft. Am 21.07.2009 wurde unter dem Az. 00128-2009 für das Wohnhaus sowie für die Werkstatt und Nebengebäude die Baugenehmigung erteilt.

Um sein Werkstattgebäude nun zu erweitern, möchte der Antragsteller den Bebauungsplan Nr. 10/3 fortführen und den Geltungsbereich um das Nachbarflurstück 45/1, in der Flur 2, der Gemarkung Röglitz (1.975 m²) ergänzen. Da das Flurstück 45/1 von einer Hochspannungsleitung tangiert wird, ist eine Nutzung des Grundstücks hauptsächlich als Lagerfläche vorgesehen.

 

Beschlussantrag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 30.06.2015 die Fortführung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 10/3 „An der Straße nach Großkugel“ der Gemeinde Schkopau, Ortsteil Röglitz.

In dem zu erarbeitenden Entwurf soll der Bebauungsplan um das Flurstück 45/1, Flur 2, in der Gemarkung Röglitz erweitert werden.

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

22 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.