TOP Ö 14: Festlegung des Verteilerschlüssels für das Budget der Ortsbürgermeistermittel im Haushalt 2020 der Gemeinde Schkopau

Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

In den letzten Jahren wurde vom Gemeinderat bei der Festlegung des

Verteilerschlüssels für die Ortsbürgermeistermittel nie eine Gesamtsumme

vorgegeben. Dennoch werden den Ortsbürgermeister/innen in der Regel im Mai

entsprechende Summen benannt, die sie mit Beschluss ihrer Ortschaftsräte auf die

drei Haushaltsstellen Repräsentationen, Sportförderung sowie Heimat- und

Kulturpflege bis Juli verteilen sollen.

 

Wenn dann im Zuge der Haushaltsberatungen die Ortsbürgermeistermittel erhöht

werden, so wie für 2019 geschehen, müssen diese Beschlüsse im Eilverfahren noch

einmal mit den geänderten Summen in den Ortschaftsräten beschlossen werden.

 

Es erscheint daher sinnvoller, im Vorfeld vom Gemeinderat, der den Haushalt sowieso

beschließen muss, eine Vorgabe bzgl. der Höhe der Ortsbürgermeistermittel zu

machen.    

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt in seiner Sitzung am 09.04.2019 dem Gemeinderat der Gemeinde Schkopau, den Verteilerschlüssel für die Ortsbürgermeistermittel im Haushalt 2020 wie folgt festzusetzen:

1. 30 % des Gesamtbudgets als Festbetrag zu gleichen Anteilen für jeden Ortsteil,

2. 70 % des Gesamtbudgets prozentual aufgeteilt, entsprechend der Einwohnerzahl der

einzelnen Ortsteile zum Stichtag 31.12.2018.

3. Die Höhe des Gesamtbudgets der Ortsbürgermeistermittel wird im Rahmen der

Haushaltsdiskussion unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage bestimmt.

4. Die Ortsbürgermeistermittel sind folgendem Verwendungszweck vorbehalten:

- Repräsentationen und Ehrungen

- Heimat- und Kulturpflege

- Sportförderung.

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

20 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

20

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.