Sachverhalt:
Das Gesetz zur Förderung und
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
(KiFöG) vom 05.03.2003 wurde novelliert und ist zum 01.01.2019 in Kraft
getreten. Daraus ergibt sich für die Gemeinde Schkopau Handlungsbedarf, die
Satzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde
an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die daraus resultierenden Änderungen haben auch Auswirkungen auf die
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der
Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Schkopau
(Kostenbeitragssatzung). Grundsätzlich wurden die bisher geltenden
Kostenbeiträge beibehalten. Um die durch die gesetzlich geforderte
Stundenstaffelung entstandenen
Regelungslücken zu füllen, wurden Ergänzungen im Rahmen der bisher
geltenden Kostenbeiträge vorgenommen.
Die Elternkuratorien der Kindereinrichtungen und der Gemeindeelternrat wurden an der Erarbeitung der Satzung in einer gemeinsamen Sitzung am 01.04.2019 beteiligt. Die Hinweise aus der Elternschaft wurden aufgegriffen und soweit möglich berücksichtigt.
Der Ausschuss für Bildung, Jugend, Soziales, Kultur und Sport hat in den Sitzungen am 12.03. und am 17.04.2019 über die geplanten Änderungen beraten. Im Ergebnis der Beratungen empfiehlt der Ausschuss für Bildung, Jugend, Soziales, Kultur und Sport dem Gemeinderat, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Schkopau zu beschließen.
Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 09.04.2019 seine Empfehlung ausgesprochen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 07.05.2019 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Schkopau (Kostenbeitragssatzung).
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
20 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
20 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
21 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.