Sachverhalt:
Am 11.12.2012 beschloss der Gemeinderat der
Gemeinde Schkopau die Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 6/12 An der
Dorfstraße im Ortsteil Korbetha. Ursprünglich war die Errichtung von max. 5
Einfamilienhäusern vorgesehen. Die aktuelle Planung des neuen Eigentümers soll
die Errichtung von 10 Einfamilienhäusern ermöglichen. Aufgrund dessen ist die
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig, so dass der Beschluss Nr.
28/272/2012 vom 11.12.2012 zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung aufgehoben
werden muss.
Der B- Plan Nr. 6/12 Gemeindeacker soll
entsprechend § 13 b BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Dies
ist möglich, da die überplante Grundfläche weniger als 10.000 m² besitzt und
das Verfahren die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf der Fläche begründen soll.
Die Außenbereichsfläche kann einbezogen werden, da sie sich an den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortschaft Korbetha direkt anschließt.
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke:
Gemarkung Korbetha, Flur 2, Flurstücke 95/13 und 713 tw.
Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen des § 13 b BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gegeben.
Im Fortgang wird ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen, welcher die Regelungen zur Kostenübernahme
zu den Verfahrens- und Erschließungskosten beinhaltet.
Der Ortschaftsrat Korbetha hat
bereits im Jahr 2012 der Überplanung dieses Grundstücks zugestimmt.
Beschlussantrag:
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 30.10.2018 den Beschluss Nr. 28/272/2012 vom 11.12.2012 zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung aufzuheben.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 30.10.2018 den den Bebauungsplan Nr. 6/12 Gemeindeacker aufzustellen.
Die Aufstellung
erfolgt in Anwendung des § 13 b BauGB. Demnach gilt bis zum 31.12.2019 das
beschleunigte Verfahren i.S.d. § 13 a BauGB entsprechend für die Einbeziehung
von Außenbereichsflächen.
Demnach wird
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB abgesehen.
Weiterhin wird
i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt.
Die Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Aufstellungsbeschluss ist
gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
28 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
22 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
22 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
1 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.