TOP Ö 12: Aufstellung des B-Plans Nr. 6/12 "Gemeindeacker" im OT Korbetha

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Sachverhalt:

 

Am 11.12.2012 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau die Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 6/12 „An der Dorfstraße“ im Ortsteil Korbetha. Ursprünglich war die Errichtung von max. 5 Einfamilienhäusern vorgesehen. Die aktuelle Planung des neuen Eigentümers soll die Errichtung von 10 Einfamilienhäusern ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig, so dass der Beschluss Nr. 28/272/2012 vom 11.12.2012 zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung aufgehoben werden muss.

 

Der B- Plan Nr. 6/12 „Gemeindeacker“ soll entsprechend § 13 b BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Dies ist möglich, da die überplante Grundfläche weniger als 10.000 m² besitzt und das Verfahren die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf der Fläche begründen soll. Die Außenbereichsfläche kann einbezogen werden, da sie sich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortschaft Korbetha direkt anschließt.

 

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke:

        Gemarkung Korbetha, Flur 2, Flurstücke 95/13 und 713 tw.

Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen des § 13 b BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gegeben.

 

Im Fortgang wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, welcher die Regelungen zur Kostenübernahme zu den Verfahrens- und Erschließungskosten beinhaltet.

 

Der Ortschaftsrat Korbetha hat bereits im Jahr 2012 der Überplanung dieses Grundstücks zugestimmt. 

 

Beschlussantrag:

 

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 30.10.2018 den Beschluss Nr. 28/272/2012 vom 11.12.2012 zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung aufzuheben.

 

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 30.10.2018 den den Bebauungsplan Nr. 6/12 „Gemeindeacker“ aufzustellen.

Die Aufstellung erfolgt in Anwendung des § 13 b BauGB. Demnach gilt bis zum 31.12.2019 das beschleunigte Verfahren i.S.d. § 13 a BauGB entsprechend für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen.

Demnach wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Weiterhin wird i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

22 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.