TOP Ö 14: Berufung zur Ehrenbeamtin als stellvertretende Ortswehrleiterin der Ortsfeuerwehr Röglitz

Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Gemäß § 15 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2001 S. 191) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter durch die Gemeinde ins Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen.

 

Bei der letzten Wahl der Wehrleitung in der Ortsfeuerwehr Röglitz wurde Kameradin Anja Salomon zur stellvertretenden Ortswehrleiterin gewählt.

 

Aufgrund des Wahlergebnisses, was lediglich als Vorschlag der Ortsfeuerwehr zu werten ist, hat der Gemeinderat die Vorgeschlagene in ihrer Funktion und in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Gemeinde dabei nicht zu. Dem Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn dringende Gründe vorliegen, die einer Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen.

Solche Hinderungsgründe liegen bei der Kameradin nicht vor.

 

Die Kameradin verfügt über die erforderliche Qualifikation. Ausreichendes Fachwissen, genügend Praxis und Erfahrungen sowie die volle Unterstützung der Kameraden der Ortswehr liegt vor, um die Funktion wahrnehmen zu können.

 

Fazit: Dem Gemeinderat wird empfohlen, Anja Salomon Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 6 Jahren zur stellvertretenden Ortswehrleiterin zu berufen.

 

Hinweis:

Die Berufung zum Ehrenbeamten hat keine gehalts- oder besoldungsrechtlichen Auswirkungen.   

     

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 12.09.2017 Frau Anja Salomon unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die Dauer von 6 Jahren) zur stellvertretenden Wehrleiterin der Ortsfeuerwehr Röglitz zu berufen.

    

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

19 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

20

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.