TOP Ö 13: Berufung zum Ehrenbeamten als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Korbetha

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Sachverhalt:

 

Gemäß § 15 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2001 S. 191) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter durch die Gemeinde ins Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen. Bei der letzten Wahl der Wehrleitung in der Ortsfeuerwehr Korbetha wurde Kamerad Daniel Kunze zum Ortswehrleiter gewählt.

 

Aufgrund des Wahlergebnisses, was lediglich als Vorschlag der Ortsfeuerwehr zu werten ist, hat der Gemeinderat den Vorgeschlagenen in seine Funktion und in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Gemeinde dabei nicht zu. Dem Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn dringende Gründe vorliegen, die einer Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen. Solche Hinderungsgründe liegen bei dem Kameraden nicht vor.

Der Kamerad verfügt über die erforderliche Qualifikation. Ausreichendes Fachwissen, genügend Praxis und Erfahrungen sowie die volle Unterstützung der Kameraden der Ortswehr liegt vor, um die Funktion wahrnehmen zu können.

 

Fazit: Dem Gemeinderat wird empfohlen, Herrn Daniel Kunze unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 6 Jahren zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Korbetha zu berufen.

 

Hinweis:

Die Berufung zum Ehrenbeamten hat keine gehalts- oder besoldungsrechtlichen Auswirkungen

     

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 16.05.2017 Herrn Daniel Kunze unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die Dauer von 6 Jahren) zum Wehrleiter der Ortsfeuerwehr Korbetha zu berufen

    

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

25 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

25

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.