Sachverhalt:
Die o. g. Vereinbarung wurde am 27.02.2012 und am 27.03.2012 von der
Stadt Leuna mit der Gemeinde Schkopau abgeschlossen. Vereinbarungsgegenstand
war die Beteiligung an den Investitionskosten in Form eines
Investitionszuschusses in Höhe von 293.467,35 im Jahr 2012 für das Objekt
Grundschule Wallendorf (Luppe) sowie den dazugehörigen Hort durch die Stadt
Leuna.
Nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes stellt dieser
Investitionszuschuss ein kreditähnliches Geschäft dar, welches der Zustimmung
der Kommunalaufsicht bedurft hätte. Die Wahrnehmung des Kreditverhältnisses
würde jedoch die zukünftigen Haushaltsjahre belasten.
Um den gemeindlichen Haushalt in den zukünftigen Haushaltsjahren nicht zu
belasten, hat der Bürgermeister die
Stadt Leuna darum gebeten, die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen
wieder aufzuheben. Anteilige Personal-, Bewirtschaftungs-, Sach- und
kalkulatorischen Kosten werden auf der Grundlage des § 70 Abs. 4 i.V. mit § 66
Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und gemäß der
Vereinbarung zwischen der Stadt Leuna und der Gemeinde Schkopau vom 27.03.2012
abgerechnet.
Die Stadt Leuna hat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Kenntnis genommen,
dass der Investitionszuschuss an die Gemeinde entfällt.
Zwischenzeitlich sind die baulichen Maßnahmen abgeschlossen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hebt den Beschluss GR 18/198/2011 Vereinbarung zur Beteiligung an den Investitionskosten (Investitionszuschuss) für die Grundschule und den Hort in Schkopau, Ortsteil Wallendorf (Luppe) auf. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung zur Beteiligung an den Investitionskosten (Investitionszuschuss) für die Grundschule und den Hort in Schkopau, Ortsteil Wallendorf (Luppe) vom 27.02.2012 / 27.03.2012 im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
28 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
25 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
26 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.