Sachverhalt:
Gemäß der Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des
kommunalen Hochwasserschutzes im Land Sachsen-Anhalt vom 28.10.2015 (Erl. MLU
vom 28.10.2015 -21.11-62374) besteht die Möglichkeit Fördermittel zur
Verbesserung des Hochwasserschutzes zu beantragen. In Hohenweiden müssen im Bereich
des Mühlgraben 180 m saniert werden, um sicherzustellen, dass dieser Bereich
die Stabilität wieder erhält. Die neu geplanten Kosten belaufen sich auf
120.000,00 . Es liegen 4 Angebote bzw. Kostenschätzungen in Höhe von 98.000,00
, 107.695,00 , 119.576,00 und 156.270,80 . Eine Förderung bis zu 80 % ist
möglich. Eine Fördervoraussetzung besteht darin, dass die Leistungen durch eine
Firma, die über die fachlichen
Voraussetzungen verfügt, durchgeführt werden muss. Die vorgesehene Maßnahme ist
unbedingt erforderlich, da der vorgesehene Bau des Hochwasserschutzdammes erst
in den Jahren 2017/2018 erfolgen wird. Es besteht die akute Gefahr, dass bei
frühzeitigen Eintritt einer Hochwasserlage, vergleichbar 2013, die Ortslage
Hohenweiden in den vorgenannten Bereich nicht geschützt werden kann und dadurch
hohe materielle Schäden verursacht werden
können. Die Gesamtsumme von 120.000,00 ist zur Abdeckung der Kosten im
Rahmen der nachfolgenden Ausschreibung erforderlich.
Nach Vorlage des Fördermittelbescheides erfolgt die beschränkte
öffentliche Ausschreibung.
Gemäß den Richtlinien müssen mindestens 3 Kostenvoranschläge für die
Bewilligung eines Fördermittelbescheides vorliegen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der
Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 20.09.2016 die überplanmäßige
Ausgabe in Höhe von 120.000,00 zur Verbesserung des Hochwasser-schutzes im
Bereich des Mühlgrabens in der Ortslage Hohenweiden.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
28 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
21 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
22 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.