Herr Weiß erläutert, dass es seit 1990 ein
Vorhaben- und Erschließungsplan für Bösch-Beton GmbH aufgestellt wurde. Diese
Fläche wurde ausschließlich zur Herstellung von Transportbeton festgeschrieben.
Andere Nutzungen sind planungsrechtlich nicht zulässig. Die bisherige Nutzung
wurde auf Grund der Bedarfsentwicklung für Transportbeton aufgegeben. Das Ziel
ist es, diese Fläche für andere gewerbliche Nutzung zu ermöglichen.
Herr Wanzek teilt mit, dass sich der Ermlitzer
Ortschaftsrat für den Beschlussvorschlag ausgesprochen hat.
Beschluss
GR 11 / 119 / 2010
Der Gemeinderat der
Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 14.12.2010 die Einleitung des
Verfahrens zur Aufhebung der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans
Bösch-Beton GmbH und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3/8
Gewerbegebiet an der Schkeuditzer Straße der Gemeinde Schkopau, OT Ermlitz.
Der räumliche Geltungsbereich
umfasst das Grundstück: Gemarkung
Schkopau, in der Flur 2 mit den Flurstücken 2/1, 80/3 und 100/81.
Das Verfahren zur
Aufhebung der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans und zur
Aufstellung des Bebauungsplans soll in einem Planverfahren durchgeführt werden.
Der Beschluss ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen.
Die
öffentliche Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden im
Rahmen einer Offenlage des Vorentwurfs in der Gemeinde erfolgen. Die
Bekanntmachung über den Zeitraum der Offenlage erfolgt im Amtsblatt der
Gemeinde.
Das
Planungsbüro StadtLandGrün wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB von der Planung zu unterrichten und
zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
30
+ Bürgermeister |
davon
anwesend: |
27
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
28 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß
§ 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) war kein Mitglied des Gemeinderates von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.