Sachverhalt:
Die Gemeinde Kabelsketal steht vor der Entscheidung, eine ihrer
Grundschulen zu erweitern oder die Beschulung außerhalb des Gemeindegebietes
sicher zu stellen. An die Gemeinde Schkopau wurde eine entsprechende Anfrage
heran getragen.
Die Aufnahme von Schülern aus Kabelsketal liegt auch im Interesse der
Gemeinde Schkopau. Die Inanspruchnahme der Fördermittel aus dem STARK III-
Programm ist an die Auflage gebunden, langfristig 100 Grundschüler in der
Grundschule Paul Maar zu beschulen, notfalls auch zu Lasten einer anderen
Grundschule.
In den Räumlichkeiten der Grundschule kann die Zweizügigkeit
sichergestellt werden. Problematisch ist die Kapazität der Schulspeisung. Hier
finden bereits jetzt 3 Durchgänge statt. Bei einer geplanten Aufnahme von 60
Schülern aus Kabelsketal würde sich die Situation verschärfen. Eine Lösung
sollte mittelfristig angestrebt werden.
Der Hort hat eine Betriebserlaubnis für 125 Kinder. Um die Betreuung der
Kinder aus Kabelsketal abzusichern, müsste die Kapazität erweitert werden.
Verschiedene Lösungsansätze wurden bereits in einer Arbeitsgruppe beraten. Die
Arbeitsgruppe favorisiert die Variante, die geplante Erneuerung der sanitären
Anlagen in den bestehenden Gebäudekomplex einzubinden und durch ein Treppenhaus
das Obergeschoss nutzbar zu machen. In den Begehungsprotokollen des
Gesundheitsamtes wurde bereits mehrfach auf die notwendige Erneuerung der
sanitären Anlagen hingewiesen.
Durch einen Anbau an der zukünftigen Sporthalle könnte ein neuer
Speiseraum geschaffen werden, der den Anforderungen gerecht wird.
Beschlussvoschlag:
Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 27.10.2015 den Bürgermeister zu ermächtigen, die Vereinbarung zur Beschulung von grundschulpflichtigen Kindern der Gemeinde Kabelsketal in der Grundschule Paul Maar im Ortsteil Raßnitz (Stand: 08.10.2015) zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Mitgliederzahl: |
28 + Bürgermeister |
davon anwesend: |
23 + Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
24 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.