TOP Ö 16: Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Wallendorfer- und Raßnitzer See nach § 29 WG LSA

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Der Gemeingebrauch auf dem Wallendorfer- und Raßnitzer See, insbesondere das Baden, das Befahren mit kleinen Booten sowie das Windsurfen soll per Allgemeinverfügung durch den Landkreis Saalekreis geregelt werden.

Gemeingebrauch

§ 29 WG LSA
 Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs (zu § 25 WHG)

(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer zum Baden, zum Tränken an Tränkstellen, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport, zum Tauchsport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht, die eingeleitete Wassermenge nicht zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion des Gewässers führt und das eingeleitete Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 8. September 1993 ausgeübt worden ist.

(5) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der Ordnung des Wasserhaushalts, den Gemeingebrauch nach Art oder Umfang durch Verordnung oder Verwaltungsakt zeitlich oder örtlich beschränken oder verbieten.

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 28.04.2015   die Verwaltung zu beauftragen, einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs gemäß § 29 Wassergesetz LSA  auf dem Wallendorfer- und Raßnitzer See bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 28.04.2015   die Verwaltung zu beauftragen, einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs gemäß § 29 Wassergesetz LSA  auf dem Wallendorfer- und Raßnitzer See bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis zu stellen.

Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

+ Bürgermeister

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

 

Stimmenthaltung:

 

ausgeschlossene Gemeinderäte:

 

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.