Sachverhalt:
Gemäß
§ 15 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2001 S. 191) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter
durch die Gemeinde ins Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen.
Bei
der letzten Wahl der Gemeindewehrleitung wurde Kamerad Thomas Stöhr
mehrheitlich zum stellvertretenden Gemeindewehrleiter gewählt. Da Kamerad Stöhr
zum damaligen Zeitpunkt nicht die erforderliche Qualifikation für die Ernennung
zum Ehrenbeamten hatte (die Ausbildung zum Verbandsführer), wurde er mit der
Wahrnehmung der Geschäfte des stellvertretenden Gemeindewehrleiters beauftragt.
Der notwendige Lehrgang (Verbandsführer) wurde zwischenzeitlich
absolviert. Aufgrund dieses
Wahlergebnisses, was lediglich als Vorschlag zu werten ist, hat der Gemeinderat
den Vorgeschlagenen in seine Funktion und in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Gemeinde dabei nicht zu. Dem
Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn dringende Gründe
vorliegen, die einer Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen.
Solche Hinderungsgründe liegen bei dem Kameraden nicht vor.
Der
Kamerad verfügt über die erforderliche Qualifikation. Ausreichendes Fachwissen,
genügend Praxis und Erfahrungen sowie die Unterstützung der Kameraden liegt
vor, um die Funktion wahrnehmen zu können.
Fazit: Dem Gemeinderat wird empfohlen, Thomas Stöhr unter
Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 6 Jahren als
stellvertretenden Gemeindewehrleiter zu ernennen.
Hinweis:
Die Ernennung zum Ehrenbeamten hat keine gehalts- oder besoldungsrechtlichen
Auswirkungen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in
seiner Sitzung am 13.11.2012 Herrn Thomas
Stöhr unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die Dauer von
6 Jahren) zum stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Schkopau zu berufen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Mitgliederzahl: |
28 + Bürgermeister |
davon anwesend: |
22 + Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
23 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.