Sachverhalt:
Gemäß § 15 Abs. 4 des
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA
2001 S. 191) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter durch die Gemeinde ins
Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen. Bei der letzten Wahl der
Wehrleitung in der Ortsfeuerwehr Luppenau wurde Gerd Brommund zum
Ortswehrleiter gewählt.
Aufgrund des Wahlergebnisses,
was lediglich als Vorschlag der Ortsfeuerwehr zu werten ist, hat der
Gemeinderat den Vorgeschlagenen in seine Funktion und in das
Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der
Gemeinde dabei nicht zu. Dem Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden,
wenn dringende Gründe vorliegen, die einer Berufung in ein
Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen.
Solche Hinderungsgründe
liegen bei dem Kameraden nicht vor. Der Kamerad verfügt über die erforderliche
Qualifikation. Ausreichendes Fachwissen, genügend Praxis und Erfahrungen sowie
die volle Unterstützung der Kameraden der Ortswehr liegt vor, um die Funktion
wahrnehmen zu können.
Dem Gemeinderat wird
empfohlen, Gerd Brommund unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die
Dauer von 6 Jahren zum Ortswehrleiter zu berufen. Die Berufung zum Ehrenbeamten
hat keine gehalts- oder besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde
Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 13.11.2014 Herrn
Gerd Brommund unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die
Dauer von 6 Jahren) zum Wehrleiter der Ortsfeuerwehr Luppenau zu berufen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Mitgliederzahl: |
28 + Bürgermeister |
davon anwesend: |
22 + Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
22 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
1 |
ausgeschlossene Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetztes Sachsen-Anhalt (KVG) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.