TOP Ö 10: Aufstellungsbeschluss zur 1. vereinfachten Änderung des B- Plans Nr. 3/6 "Am Wachtberg" der Gemeinde Schkopau OT Ermlitz

Herr Weiß informiert: Der Bebauungsplan Nr. 3/6 „Am Wachtberg“ der Gemeinde Schkopau OT Ermlitz ist durch die Änderung und die Zusammenführung der Bebauungspläne Nr. 3 „Am Wachtberg Ost“ und Nr. 4 „Am Wachtberg West“ am 28.04.2011 in Kraft getreten.

Die festgesetzten Grünflächen sind als öffentliche Grünflächen ausgewiesen, obwohl sich diese im Privateigentum befinden. Hintergrund war, dass die Flächen vom ehemaligen Erschließungsträger erst entsprechend des B-Plans hergestellt werden sollten, um danach der Gemeinde kostenfrei übertragen zu werden.

Der Insolvenzverwalter versucht nun, diese Flächen zu vermarkten. Er ist nicht verpflichtet, den Erschließungsvertrag umzusetzen. Die Gemeinde müsste für die als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Gebiete des B-Plans ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen und diese Grünflächen selbst anliegen. Es soll aber ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde diese Flächen teuer kaufen muss. Aus diesem Grund sollen sie umgewidmet werden.

Das erste „öffentliche Grünflächen-Grundstück“ wurde 2013 jedoch im Rahmen der Zwangsversteigerung an einen Dritten veräußert, weshalb die Festsetzung „öffentlich“ auf „privat“ geändert werden soll. Durch diese Änderung wird der Weg für die Gemeinde eröffnet, die Durchsetzbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zu erreichen.

 

Empfehlung:

 

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt in seiner Sitzung am 04.03.2014 dem Gemeinderat die Aufstellung der ersten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/6 „Am Wachtberg“ der Gemeinde Schkopau OT Ermlitz zu beschließen.

Die Änderung soll im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Demnach soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, da sich die Aufstellung der ersten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans nicht wesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.

Weiterhin soll i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Der Aufstellungsbeschluss soll gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht werden.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

7

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Ausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.