Sitzung: 04.03.2014 Bau- und Planungsausschuss
Vorlage: III/251/2014
Herr Weiß informiert: Der
Bebauungsplan Nr. 3/6 Am Wachtberg der Gemeinde Schkopau OT Ermlitz ist durch
die Änderung und die Zusammenführung der Bebauungspläne Nr. 3 Am Wachtberg
Ost und Nr. 4 Am Wachtberg West am 28.04.2011 in Kraft getreten.
Die festgesetzten Grünflächen sind als öffentliche Grünflächen ausgewiesen, obwohl sich diese im Privateigentum befinden. Hintergrund war, dass die Flächen vom ehemaligen Erschließungsträger erst entsprechend des B-Plans hergestellt werden sollten, um danach der Gemeinde kostenfrei übertragen zu werden.
Der Insolvenzverwalter
versucht nun, diese Flächen zu vermarkten. Er ist nicht verpflichtet, den Erschließungsvertrag
umzusetzen. Die Gemeinde müsste für die als öffentliche Grünfläche
ausgewiesenen Gebiete des B-Plans ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen und diese
Grünflächen selbst anliegen. Es soll aber ausgeschlossen werden, dass die
Gemeinde diese Flächen teuer kaufen muss. Aus diesem Grund sollen sie
umgewidmet werden.
Das erste öffentliche
Grünflächen-Grundstück wurde 2013 jedoch im Rahmen der Zwangsversteigerung an
einen Dritten veräußert, weshalb die Festsetzung öffentlich auf privat
geändert werden soll. Durch diese Änderung wird der Weg für die Gemeinde
eröffnet, die Durchsetzbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zu
erreichen.
Empfehlung:
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt in seiner Sitzung am 04.03.2014 dem Gemeinderat die Aufstellung der ersten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/6 Am Wachtberg der Gemeinde Schkopau OT Ermlitz zu beschließen.
Die Änderung soll im
vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Demnach soll gemäß § 13 Abs.
2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, da sich
die Aufstellung der ersten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans nicht
wesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.
Weiterhin soll i.S.d. §
13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Der Aufstellungsbeschluss soll gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht werden.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Mitgliederzahl: |
7 |
davon anwesend: |
6 |
Ja-Stimmen: |
6 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Ausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.