Frau Tiesler sagte, dass der Schlussbericht über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2012 des Rechnungsprüfungsamtes seit Mitte Oktober vorliegt. Der Schlussbericht wurde in der Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgestellt und beraten. Der Verwaltungshaushalt konnte durch eine Zuführung vom Vermögenshaushalt ausgeglichen werden. Der Vermögenshaushalt schloss mit einem Fehlbetrag in Höhe von 1,5 Mill. ab, trotz vollständiger Entnahme der Rücklagemitteln. Der Schuldenstand der Gemeinde beläuft sich zum 31.12.2012 auf ca. 235.000 T, dies entspricht einer Pro-Kopf Verschuldung von 20,52 . Frau Tiesler sagt, dass es wieder zur Einhaltung der Vorschriften zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben erneute Feststellungen gab.
Der Jahresabschluss 2012 wird vom Rechnungsprüfungsamt als richtig festgestellt.
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt die Beschlussfassung.
Beschluss GR 34 / 337 / 2013
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 17.12.2013:
1. Der
Gemeinderat nimmt das im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom
09.10.2013 festgestellte Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde
Schkopau für das Haushaltsjahr 2012 zur Kenntnis.
2. Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2012 unter Einbeziehung der Abschlussbuchungen nach § 41 Abs. 3, Satz 2, GemHVO wie folgt fest:
Summe Einnahmen Summe Ausgaben Fehlbetrag
Verwaltungshaushalt 19.574.153,93 19.574.153,93
Vermögenshaushalt 5.563.694,61 7.067.960,99 1.504.266,38
Gesamthaushalt 25.137.848,54 26.642.114,92 1.504.266,38
3. Aufgrund des geprüften und festgestellten Ergebnisses der Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2012 der Gemeinde Schkopau wird die Entlastung gemäß § 170 (3) der GO LSA erteilt.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Mitgliederzahl: |
30 + Bürgermeister |
davon anwesend: |
27 + Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
27 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene Gemeinderäte: |
1 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist Herr Andrej Haufe von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.