Herr Haufe führt aus, dass in vergangener Zeit die Fraktionen mit großer Mehrheit die Meinungen zum Ausdruck gebracht haben, sich an einer Kommunalverfassungsbeschwerde nicht zu beteiligen.
Auf der Grundlage des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. Dietlein zur Verfassungsmäßigkeit der Novelle des Kinderförderungsgesetzes LSA vom 23.01.2013 und im Ergebnis der Erörterungen in der Kreisvorstandkonferenz am 04.11.2013 hält das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das KiFöG LSA vor dem Landesverfassungsgericht für angebracht. Es ist eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.0 T zu entrichten
Beschluss GR 34 / 336 / 2013
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 17.12.2013, dass sich die Gemeinde Schkopau an der Kommunal Verfassungsbeschwerde gegen das KiFöG beteiligt.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Mitgliederzahl: |
30 + Bürgermeister |
davon anwesend: |
27 + Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
20 |
Nein-Stimmen: |
3 |
Stimmenthaltung: |
5 |
ausgeschlossene Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.