TOP Ö 21: Ermächtigung des Bürgermeisters zur Einleitung rechtlicher Schritte gegen das Gärrestebecken

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

 

Die Beschlussvorlage mit Sachverhalt liegt jedem Gemeinderat vor und wurde bereits ausführlich in der Einwohnerfragestunde diskutiert.

Herr Wanzek verweist noch auf einen Beitrag in der LVZ „Gülle aus Biogasanlagen.“

 

Kurze Inhalte von Diskussionsbeiträgen

 

-          Gemeinde kann keine Bürgerinitiative (BI)unterstützen,

-          theoretisch müssten die Bürger einzeln klagen,

-          der BI eine Summe X zur Verfügung stellen,

-          betroffene Bürger organisieren und an einen Verein angliedern.

 

Herr Haufe bittet den Gemeinderat, diesen Beschluss nicht zu fassen, da er zum einen nicht mehr erforderlich und zum anderen bezüglich der Kostenübernahme rechtswidrig ist, da er gegen die Haushaltsgrundsätzen widerspricht. Er räumt ein, dass er zu der Bürgerversammlung die Einleitung rechtlicher Schritte und die finanzielle Unterstützung zugesagt hat.

Danach schildert Herr Haufe den Sachstand wie folgt.

Herr Richter, der Sprecher der BI hatte vor der Bürgerversammlung in Ermlitz Einsicht in die Genehmigungsakten des Bauordnungsamt des Landkreises Einsicht genommen. Daraufhin wurde ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen, um gegen diese Baugenehmigung Einspruch zu erheben. Herr Richter hat vorgetragen, dass das Genehmigungsverfahren mit vielen Rechtsfehlern behaftet ist. Der Bürgermeister selber hatte nur die Unterlagen, die zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorlagen.

Am 10.10.2013, einen Tag nach der Einwohnerversammlung, hat der Bürgermeister beim Landkreis die Verhängung eines Baustopps bzw. die Aussetzung der Inbetriebnahme bis zur Entscheidung des Widerspruchs beantragt. Er erhielt die Antwort, dass aus rechtlichen Gründen diesem nicht entsprochen werden kann. Danach wurde von der Gemeinde ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen, sowie Akteneinsicht beim Landkreis Saalekreis gestellt. Die Rechtsanwältin des Herrn Richter hat beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gestellt.

Der Landkreis Saalekreis wurde vom Verwaltungsgericht aufgefordert, zu den Vorhaben Stellung zu nehmen, bis zur Entscheidung wurde ein Baustopp verhängt.

Herr Haufe betont, dass nach weiteren Prüfungen durch ihn selbst und durch den Bauamtsleiter Herrn Weiß man zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Bau des Gärrestebeckens grundsätzlich zulässig ist. Er informiert noch darüber, dass das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nur einmal entscheidet, ein eigener Antrag der Gemeinde wird damit ins Leere gehen. Die Gemeinde kann nur erweiterte Auflagen zur Baugenehmigung beantragen.

  • Das Gärrestebecken sollte mit einer schwimmenden Abdeckung versehen werden und
  • die genauen Festlegungen der Anfahrts- und Abfahrtszeiten.

 

Nach Konsultation bei der Kommunalaufsicht und bei einem Rechtsanwalt wurde der Gemeinde eine Beteiligung an den Verfahrenskosten abgeraten.

Bei der Verwendung von Haushaltsmitteln hat die Gemeinde das Allgemeininteresse zu wahren sowie bei der Verwendung von Haushaltsmitteln für freiwillige und pflichtige Aufgaben gebunden ist.

Eine Unterstützung von Rechtsangelegenheiten von Bürgern zählt nicht dazu.

 

Herr Wanzek beantragt im Namen der SPD-Fraktion eine 5 minütige Unterbrechung der Sitzung.

 

Die Gemeinderatssitzung wird um 20:05 unterbrochen.

 

Um 20:14 Uhr wird die Gemeinderatssitzung fortgeführt.

 

Anschließend erklärt Herr Wanzek, dass man sich auf eine Änderung des Beschlusstextes geeinigt hat. Die BI Ermlitz wird sich dem Förderverein Kultur-Gut Ermlitz e. V. anschließen.

 

Beschluss GR 33 / 326 / 2013

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 05.11.2013, dass die Bürgerinitiative Ermlitz, gestützt durch den Förderverein Kultur-Gut Ermlitz e. V., von der Gemeinde Schkopau finanziell unterstützt wird.

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

30 + Bürgermeister

davon anwesend:

25 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

24

Nein-Stimmen:

  1

Stimmenthaltung:

  1

ausgeschlossene Gemeinderäte:

  0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.