Herr Weiß erklärt, dass im Zuge der
Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt es in einer Überprüfung der
Ortsdurchfahrten auf der Grundlage des § 5 StrG LSA zu zahlreichen
Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften im Kreisgebiet des Landkreises
Saalekreis kam.
Nach der Überarbeitung der vorhandenen
Straßendatenbank durch den Landkreis wurden die OD-Grenzen nach dem jetzigen
aktuellen Stand der OD-Richtlinien für die rechtliche Behandlung von
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen-Ortsdurchfahrten-OD-Richtlinie neu
festgesetzt. Die Kosten der OD-Festsetzungen trägt der Landkreis Saalekreis.
Für die neu festgelegten Ortsdurchfahrten in der
Gemeinde Schkopau im Zuge der
Kreisstraßen K 2146 und K 2177 ist auf der
Grundlage des § 44 GO LSA für die OD-Festsetzungen ein Gemeinderatsbeschluss
notwenig.
Beschluss
GR 29 / 295 / 2013
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt
in seiner Sitzung am 23.04.2013 zu den Festlegungen des Landkreis Saalekreis auf
Grundlage des § 5 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli
1993, zuletzt geändert durch § 115 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 2011
(GVBl. LSA S. 492) für folgende Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen das
Einvernehmen herzustellen.
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Raßnitz K 2146
-
Röglitz K 2146
-
Luppenau/Tragarth K 2177
-
Luppenau/Löpitz K 2177
-
Luppenau/Lössen K 2177
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
30
+ Bürgermeister |
davon
anwesend: |
25
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
26 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein
Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.