TOP Ö 12: Information über Eilentscheidung nach § 62 Abs. 4 GO-LSA

 

Herr Haufe erklärt, dass der Standort „ehemalige Lackfabrik“ als Altlastenfläche definiert wurde.

Da eine erneute Nutzung des Geländes erst nach erfolgter Sanierung von Boden und Grundwasser zulässig ist, gab es die Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen.

Die Gemeinde hat sich auf Anregungen des Döllnitzer Ortschaftsrates bemüht. Es wurden zur Durchführung der Maßnahme 301.100,00 € beantragt und im Haushalt 2013 eingeplant. Mit Zuwendungsbescheid wurden Fördermittel in Höhe von 264.600,00 € bewilligt, was eine Mindereinnahme von 36.500,00 € ausmacht. Die Dringlichkeit begründet sich aus der Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides, nach welcher innerhalb von 2 Monaten mit der Maßnahme begonnen werden muss, sowie dem auf den 30.08.2013 festgelegten Ende des Bewilligungszeitraumes.

Als Maßnahmebeginn gilt bereits die Unterzeichnung des Ingenieurvertrages.

 

Herr Teske äußert sich, dass es gut ist, dass der Schandfleck beseitigt wird, hat aber Bedenken, dass die Bodenproben richtig entnommen wurden.

 

Herr Sachse sagt, dass diese Untersuchungen von einem Gutachterbüro vorgenommen wurden. Die Fehlerquote ist sehr gering und er sieht das äußerst optimistisch.