Herr Weiß erklärt, dass
der Bebauungsplan Nr. 3.1 Industriestandort Schkopau am 18.12.2003 in Kraft
getreten ist. Die zweite vereinfachte Änderung des Bebauungsplans hat am
26.04.2012 Rechtskraft erlangt. Nun soll in einem Teilbereich des
Bebauungsplans, südlich des innerhalb der privaten Bahnanlagen gelegenen
Gebäudes A 103a, im Bereich der als Trittsteinbiotop T3 festgesetzten Fläche,
eine Bebauung ermöglicht werden. Daher soll eine Änderung im vereinfachten
Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB), d. h. die Fläche in die
überbaubare Grundstücksfläche einbezogen werden. Das festgesetzte
Trittsteinbiotop soll diesbezüglich im TG 19 neu eingeordnet werden. Die
Änderung bezieht sich auf Teilflächen der Grundstücke: Gemarkung Schkopau, Flur
4, Flurstücke 214/0 und 218/0. Der Vorhabenträger plant ein Verwaltungsgebäude
auf einer Fläche zu errichten, die derzeit nicht innerhalb der Baugrenze liegt.
Die Planung sieht einen Containerbau in den Abmessungen von ca. 30 m mal 20 m
vor. Das Verwaltungsgebäude soll ergänzt werden, da die Kapazitäten des alten
Gebäudes erschöpft sind und eine weitere Aufstockung statisch nicht mehr
möglich ist. Um das neue Verwaltungsgebäude gegenüber des bereits vorhandenem
errichten zu können, ist es notwendig, die Baugrenze zu verschieben und das
festgesetzte Trittsteinbiotop T3 zu verlegen. Durch einen städtebaulichen
Vertrag wird die Refinanzierung der anfallenden Kosten gesichert.
Herr Schräpler fragt,
was ein Trittbiotop ist. Herr Weiß antwortet, dass das niedrig wachsende
Pflanzen sind. Herr Teske ergänzt: eine Biotopinsel = im Internet nachzulesen.
Der
Bau- und Planungsausschuss empfiehlt, diesen Beschluss zu fassen.
Beschluss
GR 28 / 269 / 2012
Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 11.12.2012
die Aufstellung der dritten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3.1
Industriestandort Schkopau.
Die Änderung soll im
vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Demnach soll gemäß § 13 Abs.
2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, da sich die
Aufstellung der dritten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans nicht
wesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.
Weiterhin soll i.S.d. §
13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Die Beteiligung der
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
30
+ Bürgermeister |
davon
anwesend: |
24
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
25 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein
Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.