TOP Ö 23: Kriterien für die Vergabe von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten

Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Frau Spaller erklärt, dass sich der Gemeinderat mit diesen Thema bereits am 21.02.2012 ausgiebig beschäftigt hat. Da es sich in der vorangegangenen Sitzung um eine Tischvorlage gehandelt hat, die beschlossen wurde, soll in diese Sitzung nochmals ein Beschluss gefasst werden, zu welchem form- und fristgerecht eingeladen worden ist. Die vorliegende Beschlussvorlage enthält keine Änderungen oder Ergänzungen.

 

Beschluss GR 22 / 236 / 2012

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 21.02.2012 die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder von 0-6 Jahren nach vorgegebenen Kriterien zu vergeben. Dazu werden eine zentrale Warteliste mit den Teilen I, II und III geführt.

 

In den Teil I der Warteliste werden Kinder aufgenommen, wenn das Kind und ein Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schkopau haben.

 

Ausnahme: Ein Hauptwohnsitz außerhalb von Schkopau ist möglich bei Kindern von Erzieherinnen, welche in einer Schkopauer Kindereinrichtung tätig sind.

 

In den Teil II der Warteliste werden ortsfremde Kinder aufgenommen, wenn das Kind und ein Elternteil im späteren Schuleinzugsbereich der Gemeinde Schkopau ihren Hauptwohnsitz haben.  

Um dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 3 b KiFöG LSA zu entsprechen, werden darüber hinaus Kinder in den Teil III der Warteliste aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz weder in Schkopau noch im späteren Schuleinzugsbereich der Gemeinde Schkopau haben.

 

Anträge, die im Teil I der Warteliste erfasst sind, haben gegenüber der Warteliste Teil II und III Vorrang. Anträge, die im Teil II der Warteliste erfasst sind, haben gegenüber dem Teil III Vorrang.

 

Bei einem Wohnortwechsel während der Wartezeit auf einen Betreuungsplatz ist wie folgt zu verfahren:

1. Erfolgt nach Antragstellung ein Wohnortwechsel in die Gemeinde Schkopau, so ist die Anmeldung von Teil II  bzw. III in den Teil I der Warteliste zu übertragen.  

2. Erfolgt nach Antragstellung ein Wohnortwechsel von Schkopau in eine andere Gemeinde, so ist die Anmeldung in die Warteliste Teil II bzw. III zu übertragen.

 

Bei der Vergabe der Betreuungsplätze (Teil I der Warteliste) werden berücksichtigt:

 

  1. der Zeitpunkt der Antragstellung und Aufnahme in die Warteliste.

 

  1. Geschwisterkinder in der Einrichtung.

 

  1. soweit von den Antragstellern gewünscht, wird die Vergabe eines Betreuungsplatzes in Wohnortnähe angestrebt.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, in besonderen Härtefällen abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

30 + Bürgermeister

davon anwesend:

27 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

28

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltung:

  0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

  0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.