Frau
Spaller erklärt, dass sich der Gemeinderat mit diesen Thema bereits am
21.02.2012 ausgiebig beschäftigt hat. Da es sich in der vorangegangenen Sitzung
um eine Tischvorlage gehandelt hat, die beschlossen wurde, soll in diese
Sitzung nochmals ein Beschluss gefasst werden, zu welchem form- und
fristgerecht eingeladen worden ist. Die vorliegende Beschlussvorlage enthält
keine Änderungen oder Ergänzungen.
Beschluss
GR 22 / 236 / 2012
Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 21.02.2012
die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder von 0-6 Jahren nach vorgegebenen
Kriterien zu vergeben. Dazu werden eine zentrale Warteliste mit den Teilen I,
II und III geführt.
In
den Teil I der Warteliste werden Kinder aufgenommen, wenn das Kind und
ein Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schkopau haben.
Ausnahme:
Ein Hauptwohnsitz außerhalb von Schkopau ist möglich bei Kindern von
Erzieherinnen, welche in einer Schkopauer Kindereinrichtung tätig sind.
In
den Teil II der Warteliste werden ortsfremde Kinder aufgenommen, wenn
das Kind und ein Elternteil im späteren Schuleinzugsbereich der Gemeinde
Schkopau ihren Hauptwohnsitz haben.
Anträge,
die im Teil I der Warteliste erfasst sind, haben gegenüber der Warteliste Teil
II und III Vorrang. Anträge, die im Teil II der Warteliste erfasst sind, haben
gegenüber dem Teil III Vorrang.
Bei
einem Wohnortwechsel während der Wartezeit auf einen Betreuungsplatz ist wie
folgt zu verfahren:
1.
Erfolgt nach Antragstellung ein Wohnortwechsel in die Gemeinde Schkopau, so ist
die Anmeldung von Teil II bzw. III in
den Teil I der Warteliste zu übertragen.
2.
Erfolgt nach Antragstellung ein Wohnortwechsel von Schkopau in eine andere
Gemeinde, so ist die Anmeldung in die Warteliste Teil II bzw. III zu übertragen.
Bei
der Vergabe der Betreuungsplätze (Teil I der Warteliste) werden berücksichtigt:
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
30
+ Bürgermeister |
davon
anwesend: |
27
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
28 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein
Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.