Herr Weiß erklärt, dass die Schwalbachstraße in die Gruppe der
Gemeindestraßen hinsichtlich der der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr
zur Verfügung gestellt ist. Benutzungsart und Benutzungszweck sowie des
Benutzerkreises gibt es keine Einschränkungen. Träger der Straßenbaulast ist
die Gemeinde.
Beschluss GR 22 / 234 / 2012
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner
öffentlichen Sitzung am 24.04.2012 gemäß § 6 Straßengesetz für das Land
Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i. d. F. vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) zuletzt
geändert durch Art. 4 Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weitere
Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. S. 856) die Widmung der Straße Schwalbachstraße als öffentliche Gemeindestraße,
gelegen in Schkopau,
Gemarkung Schkopau
Flur 2, Flurstück 94/022
Flur 2, Flurstück 93/004
Flur 2, Flurstück 94/010
Flur 2, Flurstück 95/009
Flur 2, Flurstück 92/008
(siehe Auszug aus dem Liegenschaftskataster
als Anlage).
Der
Bürgermeister der Gemeinde Schkopau wird beauftragt, die öffentliche Widmung
orts-
üblich
bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
30
+ Bürgermeister |
davon
anwesend: |
27
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
28 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein
Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.