Sachverhalt:
Gemäß § 9 Absatz 1 KWG LSA ist der Bürgermeister Wahlleiter. Die
Vertretung kann gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 KWG LSA einen anderen Beschäftigten
der Gemeinde zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen. Hierbei kann ein
Beschäftigter der Gemeinde auch dann zum Gemeindewahlleiter berufen werden,
wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt (§ 9 Abs. 1a KWG LSA)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der
Gemeinde Schkopau beschließt gemäß § 9 Absatz 1 KWG LSA in seiner Sitzung am
07.11.2023 Herrn Thomas Kuphal zum Gemeindewahlleiter und Frau Laura-Eveline
Rehfeld zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin für die Kommunalwahlen am
09.06.2024 zu berufen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
26 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
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Nein-Stimmen: |
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Stimmenthaltung: |
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ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
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Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.