Sachverhalt:
Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2021 hat die
Bundesregierung den § 6 neugefasst, so dass Anlagenbetreiber Gemeinden, die von
der Errichtung ihrer Anlagen betroffen sind, finanziell beteiligen.
In der Gemeinde Schkopau befinden sich schon entsprechende Anlagen und
Investoren wollen weitere bauen. Die Gemeinde könnte so 0,2 Cent pro
Kilowattstunde der tatsächlich eingespeisten Strommenge der entsprechenden
Anlage vereinnahmen.
Auch wenn es sich um eine Soll-Regel handelt und nicht um eine
Muss-Regel, sollte mit den Bestandsanlagenbetreibern über die Möglichkeit der
Beteiligung verhandelt werden. Für zukünftige Projekte könnte eine solche
Vereinbarung als Vorbedingung für die Änderung unserer B-Pläne mehr Verbindlichkeit
in diese Soll-Regel bringen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am
02.05.2023 die Verwaltung zu beauftragen mit Betreibern von bestehenden
Windenergieanlagen und von Freiflächenanlagen Verhandlungen über eine
finanzielle Beteiligung nach § 6 EEG aufzunehmen. Über den Stand der
Verhandlungen ist regelmäßig im Haupt- und Vergabeausschuss zu berichten und
über das Verhandlungsergebnis der Gemeinderat in Kenntnis zu setzen.
Zukünftig werden dem Gemeinderat endgültige Beschlüsse zur Änderung von
Bebauungsplänen zugunsten von Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen nur
noch zur Beschlussfassung vorgelegt, wenn um Vorfeld zwischen der Gemeinde und
den Investoren Vereinbarungen nach § 6 EEG schriftlich vereinbart werden.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
25 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
20 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
21 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.