Sachverhalt:
Die 3. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplans wird aus dem Planungsstand der 2. Änderung entwickelt,
welche mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 06/2019 am 6. Februar 2019
rechtsverbindlich wurde. Der Ausgangsbebauungsplan besitzt Rechtskraft seit dem
1. August 1995.
Das Änderungsverfahren soll durchgeführt werden, weil sich im Rahmen der Umsetzung der Planung ergeben hat, dass das innerhalb des Flurstücks 860 (Flur 4, Gemarkung Lochau) festgesetzte Regenrückhaltebecken nicht benötigt wird. Ebenso kann die im Bereich des Flurstücks 867 festgesetzte Straßenverkehrsfläche aufgrund von Grundstückszusammenlegungen verkürzt werden. Dies geschieht sowohl westlich des Regenrückhaltebeckens, als auch durch den Verzicht des Gehweges, der ursprünglich zur Erschließung des Spielplatzes geplant war. Die Baufenster vergrößern sich in diesen Bereichen (Teilflächen der Flurstücke 843, 846 und 867). Dabei wurde die Festsetzung von notwendigen Leitungsrechten in der Planung dargestellt. Auf der festgesetzten Grünfläche (Flurstück 844) ist kein Spielplatz mehr geplant. Die Änderungsbereiche 1 und 2 sind in der Planzeichnung markiert.
Insgesamt wirkt sich die 3. Änderung des Bebauungsplans nicht auf Natur und Landschaft aus. Die Grundzüge der Planung werden durch die beiden Änderungsbereiche nicht berührt.
Der Ortschaftsrat Lochau hat in
seiner Sitzung am 14.06.2021 empfohlen, die dargestellten Änderungen
entsprechend des vorgelegten Entwurfes umzusetzen. Weiterhin hat der
Ortschaftsrat Lochau angeregt, die Grundstücke im TG 4 in Grünland umzuwandeln,
wenn die wasserrechtliche Genehmigung zur Bebauung vom Landesverwaltungsamt
nicht erteilt werden kann.
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 20.07.2021 die Aufstellung der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Am Weißdornbusch im OT Lochau.
Der
Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung
wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Demnach wird gemäß § 13 Abs.
2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen, da sich die
3. Änderung des Bebauungsplans nicht wesentlich auf das Plangebiet und die
Nachbargebiete auswirkt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB entfällt die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung
eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB.
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau billigt den Entwurf der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 Am Weißdornbusch sowie die Begründung in der Fassung vom April 2021.
Weiterhin wird
i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt.
Dabei wird der Öffentlichkeit die
Gelegenheit gegeben, während folgender Zeiten im Lichthof der 1. Etage der
Gemeinde Schkopau, für die Dauer von einem Monat den Entwurf des Bebauungsplans
einzusehen und Stellungnahmen abzugeben:
Montags, mittwochs: 9.00 Uhr 12.00 Uhr und 13.00 Uhr 14.00 Uhr
dienstags: 9.00 Uhr 12.00 Uhr und 13.00 Uhr 18.00 Uhr
donnerstags: 9.00 Uhr 12.00 Uhr und 13.00 Uhr 16.00 Uhr
sowie freitags: 9.00 Uhr 12.00 Uhr.
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, werden mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nach § 4 Abs. 2 BauGB. Hierzu wird das Planungsbüro StadtLandGrün beauftragt, mit dem vorliegenden Entwurf die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
22 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
18 |
Nein-Stimmen: |
5 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.