Sitzung: 20.07.2021 Gemeinderat
Berichterstatter: Tino Schneider
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: IV/074/2021
Sachverhalt:
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27.04.2021 erklärten 23 von 24 Kameraden*innen der Ortsfeuerwehr Burgliebenau ihren Austritt und übergaben dem Vorsitzenden des Gemeinderates 23 Austrittserklärungen. Der Austritt der 23 Kamerad*innen ist durch die Verwaltung abschließend bearbeitet worden und am 19.05.2021 wurden den Kameraden*innen ihre Abberufungsurkunden per PZU zugestellt.
Somit verbleibt lediglich 1 Kamerad als aktives Mitglied in der Ortsfeuerwehr.
Gemäß Verordnung über die Mindeststärke- und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren (MindAusrVO-FF) vom 13.Juli 2009 kann die OF Burgliebenau demnach nicht mehr weiter bestehen.
Für das Verfahren der Auflösung einer Ortsfeuerwehr ist das Ministerium des Innern (MI) zuständig. Dazu bedarf es im Vorfeld der Antragstellung der Gemeinde verbunden mit einer Willensbekundung der Vertretung in Form eines Ratsbeschlusses.
Alle erforderlichen Dokumente und Stellungnahmen sind über den Dienstweg an das MI zu richten, welches letztendlich die Entscheidung über die Auflösung der Ortsfeuerwehr trifft.
Den Grundschutz in der Ortschaft Burgliebenau übernehmen die umliegenden Ortsfeuerwehren. Gemäß den Erläuterungen zum Brandschutzbedarfsplan (Arbeitsstand 31.08.2016 S.21) ist die Ortslage Burgliebenau entsprechend der Eintreffzeit von tAlarm ≤ 12 min durch die Ortswehren, Döllnitz, Lochau, Burgliebenau und auch Raßnitz überdeckt. Somit besteht in der Ortslage Burgliebenau keine Aufgabe des Grundschutzes.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 20.07.2021 die Willensbekundung zur Auflösung der Ortsfeuerwehr Burgliebenau.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
22 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
17 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Stimmenthaltung: |
5 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.