Sachverhalt:
Die Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (KomEVO) vom 29.05.2019 eröffnet in Verbindung mit einer Entschädigungssatzung die Möglichkeit, ehrenamtlich Tätigen im Bereich der freiwilligen Leistungen eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.
Der Ausschuss für Bildung, Jugend, Soziales, Kultur und Sport der Gemeinde Schkopau hat sich in seiner Sitzung am 14.12.2020 für die Neuaufnahme von Regelungen zur Entschädigung für sonstige ehrenamtlich Tätige ausgesprochen.
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss hingegen verdeutlichte in seiner Sitzung am 26.01.2021, dass er auf Grund der angespannten Haushaltslage hierfür keinen finanziellen Spielraum sieht.
Der Beschlussvorlage sind deshalb zwei Varianten beigefügt, die die unterschiedlichen Auffassungen aufgreifen.
Variante 1 auf
Basis der Empfehlung des Sozialausschusses:
Der Satzungsentwurf enthält die vom Sozialausschuss empfohlenen Regelungen (gelb unterlegt) zur Einführung der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit. Um auf das Ergebnis der Klausurtagung am 26.01.2021 einzugehen, wurde ergänzend hierzu ein Finanzierungsvorbehalt eingefügt.
oder
Alternative Variante 2 auf Basis der Empfehlung des Finanzausschusses:
Der Satzungsentwurf enthält nicht die Regelungen zur Einführung der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit.
Beschlussvorschlag:
Variante 1: Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.03.2021 die Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schkopau (mit einer Regelung für sonstige ehrenamtlich Tätige).
oder
Variante 2: Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.03.2021
die Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schkopau (ohne
eine Regelung für sonstige ehrenamtlich Tätige).
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
20 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
12 |
Nein-Stimmen: |
9 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.