TOP Ö 11: Eröffnungsbilanz der Gemeinde Schkopau zum 01.01.2013

Beschluss: einstimmig beschlossen

Frau Senf führt aus:

Die Gemeinde Schkopau hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und einer örtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.

Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreis Saalekreis ist erfolgt. Sie bezog sich darauf, ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Kommune vermittelt sowie darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.

Im Weiteren macht sie Ausführungen zu:

  • Bedeutung der Bilanz im Neuen Kommunalen Rechnungswesen
  • Die Bilanz im Überblick
  • Bewertungsgrundlagen
  • Bilanzpositionen im Einzelnen

Zum Ende ihrer Ausführungen bedankt sich Frau Senf bei ihrer Vorgängerin, Frau Tiesler, der Bezügestelle und allen Mitarbeitern, die in den rund 10 Jahren der Erarbeitung und Aufstellung der EÖB mitgearbeitet haben.

 

Herr Wanzek stellt die Frage, wie der Vergleich ausfällt zu anderen Gemeinden gleicher Größenordnung.

Frau Senf wird auf diese Frage gern interne Erkundigungen einholen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 18.09.2018 die geprüfte und durch das Rechnungsprüfungsamt uneingeschränkt bestätigte Eröffnungsbilanz der Gemeinde Schkopau zum 01.01.2013 mit einer Bilanzsumme von 59.144.043,65 € in Aktiva und Passiva sowie den Anhang zur Eröffnungsbilanz.

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

23 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

24

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.