Sitzung: 20.06.2017 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: II/032/2017
Sachverhalt:
Gemäß § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Schkopau vom 12.09.2014
wird jährlich über die Höhe der Mittelveranschlagung für die einzelnen
Ortschaften im Zuge der Haushaltsplanung entschieden. Über den Schlüssel der
Berechnung der Zuweisungen für die Ortschaften ist ein Gemeinderatsbeschluss
erforderlich.
Für die Haushaltsplanung 2015 bis 2017 wurde durch entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse
der im Beschlussvorschlag genannte Verteilerschlüssel für die
Ortsbürgermeistermittel festgelegt. Dieser Verteilerschlüssel hat sich für die
Mittelveranschlagung in den vergangenen Jahren bewährt.
Das zu verteilende Gesamtbudget soll für das Haushaltsjahr 2018 im
Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren 2015 bis 2017 um 10.000 Euro auf 80.000 Euro aufgestockt werden.
Hinsichtlich des Verteilerschlüssels zu den Ortsbürgermeistermitteln
hat der Finanz- und
Wirtschaftsausschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung (Vorlagennummer:
II/030/2017) in seiner Sitzung vom 18.04.2017 einstimmig abgegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am
20.06.2017 den Verteilerschlüssel für die Ortsbürgermeistermittel im Haushalt
2018 wie folgt festzusetzen:
1. 30 % des Gesamtbudgets
als Festbetrag zu gleichen Anteilen für jeden Ortsteil,
2. 70 % des Gesamtbudgets prozentual aufgeteilt,
entsprechend der Einwohnerzahl der einzelnen Ortsteile zum Stichtag 31.12.2016.
3. Die Höhe des Gesamtbudgets der Ortsbürgermeistermittel
wird im Rahmen der Haushaltsdiskussion unter Berücksichtigung der aktuellen
Haushaltslage bestimmt.
4. Die Ortsbürgermeistermittel sind folgendem
Verwendungszweck vorbehalten:
- Repräsentationen
- Heimat-
und Kulturpflege
- Sportförderung
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
28 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
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Nein-Stimmen: |
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Stimmenthaltung: |
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ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
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Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.