Nach nochmaliger Anhörung hat die
Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses über die
Haushaltssatzung mit Schreiben vom 11.03.2016 bestätigt. Im Rahmen der
Anhörung wurde präzisiert, dass sich die Kreisumlage um rund 55 T
reduziert. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt vom21.03.2016 bis 31.03.2016 zur Einsichtnahme im Bürgerhaus
aus. In dieser Zeit befindet sich die Gemeinde Schkopau gemäß § 104 KVG
LSA in der vorläufigen Haushaltsführung.Nach Beendigung der Auslegungsfrist erlangt
die Haushaltssatzung ihre Rechtskraft und tritt am 01.04.2016 in Kraft.
Es gibt vom Land Aktivitäten
zur sogen. Phase 2 Ausbau der NGA-Netze (Next-Generation-Access-Netze).
Bis zum Jahr 2018 sollen alle Unternehmen , Gewerbetreibenden und
öffentlichen Institutionen über einen schnellen Breitbandanschluss
von 100 MBit/s Downloadgeschwindigkeit verfügen, Privathaushalte über
mindestens 50 Mbit/s. Fördermittel stellen Land und Bund zur Verfügung.
Die Koordinierung hat der Landkreis übernommen. Dieser hat auch mit dem
überwiegenden Teil seiner Gemeinden eine Kooperationsvereinbarung
abgeschlossen. Der Landkreis wird die Verhandlungen führen.
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden. Bis 30.09.2016 sind Anträge auf
Landesförderung zu stellen.
Es gab
eine Vergleichsverhandlung zwischen dem WAZV Saalkreis und der HWS zu
Durchleitungsgebühren des Fernwassers, welches der WAZV von der HWS
erhält. Der WAZV war bereit, 5 Ct. zu zahlen, die HWS hat 50 Ct.
gefordert. Vor dem Landgericht haben sich beide Partner auf 23 Ct.
geeinigt.
Die
HAVAG hat überraschend angekündigt, ab 02. Mai 2016 ihre Leistungen zu
reduzieren. Die Gemeinde Schkopau ist nach § 14 PBefG angehört worden. Als
Bürgermeister der Gemeinde hat er diesem Ansinnen widersprochen Der
Fahrplan wird sich zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich ändern.
Es
fand eine Gerichtsverhandlung über einen Rechtsstreit eines Bürgers der
Gemeinde Schkopau gegen die Gemeinde Schkopau als Rechtsnachfolger der
ehemaligen Gemeinde Lochau statt. Der Rechtsstreit ist entschieden.
Aufgrund der Verjährung wurde die Klage abgewiesen. Die entstandenen
Kosten hat der Kläger zu tragen.