Sitzung: 26.10.2010 Gemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Enthaltung: 1
Vorlage: IV/011/2010
Herr Schmidt erklärt, dass der Gemeinderat in
der Sitzung am 17.08.2010 die Beschlussfassung abgelehnt hat und diese zurück
an den Ausschuss für öffentliche Ordnung, Feuerwehr und Umweltfragen
zurückgewiesen hat. Nach umfangreicher Diskussion in der Sitzung des
Ausschusses vom 30.09.2010 entschied sich der Ausschuss gegen die Beschaffung
eines Tragkraftspritzenfahrzeuges, Ortswehr Schkopau und für die
Ersatzbeschaffung eines TSF-W für die Ortswehr Bündorf. Herr Schmidt
informiert, dass in der letzten Wehrleiterberatung diese Thematik diskutiert
wurde. Man vertritt die Meinung, die Summe von 135.000,00 zu splitten.
115.000,00 für das Fahrzeug der Ortswehr Bündorf und 20.000,00 für den
Umbau des TSF für die Ortswehr Schkopau.
Herr Teske weist darauf hin, da weder ein Angebot
noch ein Konzept zum Umbau des FFW-Fahrzeuges der Ortswehr Schkopau in Höhe von
20.000,00 vorliegen, ob nicht der Kostenrahmen am Ende zu gering ist. Es wäre
besser, diese Summe als Reserve für das
Fahrzeug der Ortswehr Bündorf bereitzuhalten.
Herr Trisch kritisiert die Verfahrensweise. Man
sollte zuerst den Umbau des Schkopauer Fahrzeuges prüfen, ob sich der Umbau
eines 13 Jahre alten Fahrzeuges überhaupt noch rentiert.
Herr Eckl informiert, dass sich der Ausschuss
für öffentliche Ordnung, Feuerwehr und Umweltfragen für die Bereitstellung der
Mittel zur Anschaffung eines TSF-W für die Ortsfeuerwehr Bündorf entschieden
hat.
Beschluss
GR 10 / 115 / 2010
Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 26. Oktober
2010 die Anschaffung eines TSF-W für die Ortsfeuerwehr Bündorf aus den
freigewordenen Mitteln auf der Haushaltsstelle 13000.93572 von maximal 115.000
.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
30
+ Bürgermeister |
davon
anwesend: |
26
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
26 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
1 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß
§ 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) war kein Mitglied des Gemeinderates von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.