TOP Ö 11: Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Schkopau, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte

Beschluss: einstimmig beschlossen

Mit Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zum 01.07.2014 wurde eine Anpassung der Geschäftsordnung der Gemeinde Schkopau an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig.

 

Die Grundlage zur Erarbeitung einer neuen Geschäftsordnung bildete das Muster des Städte- und Gemeindebundes (SGSA) vom 03.06.2014. Dieses Muster ist mit dem Ministerium für Inneres und Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Die Empfehlungen und Änderungsvorschläge aus der 1. konstituierenden Sitzung des Gemeinderates wurden eingearbeitet und redaktionelle Fehler behoben. Der dem Gemeinderat vorgelegte Entwurf der Geschäftsordnung wurde durch den Bürgermeister mit den Fraktionsvorsitzenden abgestimmt.

 

Herr Haufe führt aus, dass der in der alten Satzung enthaltene Paragraf zum Verfahren in den Ortschaftsräten nicht aufgenommen wurde, da diese selbst entscheiden sollen, ob sie sich der Geschäftsordnung der Gemeinde anschließen oder eine eigene geben. Sollten sich die Ortschaftsräte anschließen, wird eine redaktionelle Änderung in der Geschäftsordnung vorgenommen.

 

Die Gemeinderäte haben folgende Änderungsanträge:

 

Einleitung (vor I. Abschnitt):

Änderung des Sitzungsdatums von 19.08.2014 auf 12.08.2014

 

§ 5 (3) a)

Austausch des Wortes „fehlenden“ durch das Wort  „anwesenden“

Abstimmung:

Ja-Stimmen: 21                        Nein-Stimmen: 0                      Enthaltungen: 0

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 12.08.2014 die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Schkopau, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte mit den o.g. Änderungen.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

21 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.