TOP Ö 36: Aufhebung Beschlüsse GR 33/326/2013 und GR 34/334/2013

 

Herr Haufe führt aus dass der Gemeinderat mit den Beschlüssen GR 33/326/2013 und GR 34/334/2013 die Bürgerinitiative in Ermlitz gegen den Bau eines Gärrestebeckens über den Kulturverein in einer rechtlichen Auseinandersetzung unterstützen wollte. Der Bürgermeister kann diesen Beschlüssen nach GO LSA (alt) bzw. KVG (neu) widersprechen, wenn er sie für rechtswidrig hält. Nach dem 1. Beschluss hat er außerhalb der Gemeinde und des Landkreises Erkundigungen eingezogen, was die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses betrifft und deshalb auch widersprochen.

Die Kommunalaufsicht als Entscheidungsbefugte hat die Gemeinderatsbeschlüsse beanstandet und dazu eine Verfügung erlassen. Der Gemeinderat ist jetzt dazu aufgerufen, die Entscheidung zur Aufhebung der Beschlüsse zu treffen. oder eine Ersatzvornahme zuzulassen.

Herr Wanzek als ursprünglicher Antragstelle der Beschlüsse ist gegen deren Aufhebung. Die Gemeinde hat bereits schon einmal für einen Rechtsstreit Mittel einem Verein zugebillgt. Auch hat sich der Gemeinderat in den letzten Monaten immer wieder auf die Seite der Einwohner gestellt und sollte auch dabei bleiben.

Frau Müller mahnt, der Drohgebärde der Kommunalaufsicht nicht nachzugeben. Der Gemeinderat hat eine Daseinsvorsorge für die Bürger. Sie appeliert, die Beschlüsse nicht aufzuheben.

Herr Felsch stellt sich hinter die Aktion von Ermlitz und ist bereit, selbst finanziell unterstützend zu wirken.

Herr Weiß meint, dass die Gemeindeverwaltung nicht über das Fachpersonal wie der Landkreis verfügt. Die Gemeinde hat nur ein Abfragerecht.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 12.08.2014 die Aufhebung der Beschlüsse GR 33/326/2013 und GR 34/334/2013


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

21+ Bürgermeister

Ja-Stimmen:

1

Nein-Stimmen:

18

Stimmenthaltung:

3

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Somit ist der Antrag, die Beschlüsse aufzuheben, abgelehnt.