TOP Ö 21: Neufestlegung von Ortsdurchfahrten

Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Herr Weiß erklärt, dass im Zuge der Gemeindegebietsreform im Land Sachsen-Anhalt es in einer Überprüfung der Ortsdurchfahrten auf der Grundlage des § 5 StrG LSA zu zahlreichen Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften im Kreisgebiet des Landkreises Saalekreis kam.

Nach der Überarbeitung der vorhandenen Straßendatenbank durch den Landkreis wurden die OD-Grenzen nach dem jetzigen aktuellen Stand der OD-Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen-Ortsdurchfahrten-OD-Richtlinie neu festgesetzt. Die Kosten der OD-Festsetzungen trägt der Landkreis Saalekreis.

Für die neu festgelegten Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schkopau im Zuge der

Kreisstraßen K 2146 und K 2177 ist auf der Grundlage des § 44 GO LSA für die OD-Festsetzungen ein Gemeinderatsbeschluss notwenig.

 

Beschluss GR 29 / 295 / 2013

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 23.04.2013 zu den Festlegungen des Landkreis Saalekreis auf Grundlage des § 5 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993, zuletzt geändert durch § 115 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) für folgende Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen das Einvernehmen herzustellen.

 

            - Raßnitz                                 K 2146                       

            - Röglitz                                  K 2146                       

            - Luppenau/Tragarth                 K 2177                       

            - Luppenau/Löpitz                    K 2177                       

            - Luppenau/Lössen                   K 2177                       


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

30 + Bürgermeister

davon anwesend:

25 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

26

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltung:

  0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

  0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.