TOP Ö 18: Öffentliche Widmung OT Schkopau - Hallesche Straße

Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Herr Weiß erklärt, dass die zu widmenden Teilflächen der Straße „Hallesche Straße“ in die Gruppe der Gemeindestraßen/Verkehrsflächen eingestuft und der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.

Für die öffentliche Zufahrt zur Sporthalle soll das private Wegerecht entlang der Kaufhalle in eine öffentliche Erschließung umgewandelt werden. Dazu ist auch hier ein Widmungsbeschluss erforderlich.

 

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat diese Widmung zu beschließen.

 

Beschluss GR 29 / 292 / 2013

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2013 gemäß § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i. d. F. vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) zuletzt geändert durch § 115 Absatz 3 des Gesetzes vom

16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) und durch Art. 4 Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weitere Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. S. 856) die Widmung der Teilflächen der Straße „Hallesche Straße“ als öffentliche Verkehrsfläche, gelegen in Schkopau.

 

Die Verkehrsfläche beginnt an der Brücke über die Laucha in südwestlicher Richtung über das

anteilige Flurstück Gemarkung Schkopau, Flur 4, Flurstück 11/005 bis zur Sporthalle, anteilig über das Flurstück Gemarkung Schkopau, Flur 4, Flurstück 11/006.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Schkopau wird beauftragt, die öffentliche Widmung

ortsüblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

30 + Bürgermeister

davon anwesend:

26 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltung:

  0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

  0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.