TOP Ö 17: Öffentliche Widmung von Straßen im OT Ermlitz - Am Wachtberg

Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Herr Weiß erklärt, dass sich das Neubaugebiet „Am Wachtberg“ im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/6 „Am Wachtberg“ befindet. In diesem Plan sind alle Straßen zur öffentlichen Nutzung festgesetzt. Die Straßen sollen somit in die Gruppe der Gemeindestraßen (Erschließungsstraße) eingestuft und der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Benutzungsart und des Benutzungszweckes sowie des Benutzerkreises gibt es keine Einschränkungen. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Schkopau.

Zu den hoheitlichen Aufgaben in der Gemeinde Schkopau gehört es, Gemeindestraßen zu widmen. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.Juli 1993 regelt die Rechtsverhältnisse öffentlicher Straßen. Die Widmung ist verankert in § 6 StrG LSA. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA ist die Gemeinde Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen.

Über die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, mithin die Gemeinde Schkopau.

Die Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Diese Verfügung ist laut Gesetz mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu geben und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss zu fassen.

 

Beschluss GR 29 / 291 / 2013

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner öffentlichen Sitzung am

23.04.2013 gemäß § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i. d. F. vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch § 115 Absatz 3 des Gesetzes vom 16.März 2011 (GVBl. LSA S. 492) und durch Art. 4 Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weitere Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. S. 856) die Widmung der Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/6 „Am Wachtberg“ in der Gemeinde Schkopau, Gemarkung Ermlitz

„Auenblick“,                                   Flur 2, Flurstück 007/003         anteilig

„Bergbreite“                                   Flur 2, Flurstück 018/207

                                                      Flur 2, Flurstück 018/204

                                                      Flur 2, Flurstück 018/048

„Richard-Wagner-Straße“              Flur 2, Flurstück 018/106

                                                      Flur 2, Flurstück 018/083

„Birkenring“                                    Flur 2, Flurstück 018/168

„Auenstraße“                                  Flur 2, Flurstück 018/212

„Kastanienweg“                              Flur 2, Flurstück 018/105

„Auenring“                          Flur 2, Flurstück 018/224

„Carl-Maria-von-Weber-Ring“       Flur 2, Flurstück 018/136

„Hieronymus-von-Bose-Straße       Flur 2, Flurstück 018/107

„Richard-Wagner-Weg“                 Flur 2, Flurstück 018/116

„von-Haake-Straße“                       Flur 2, Flurstück 018/068         anteilig

                                                      Flur 2, Flurstück 018/177

„Theodor-Apel-Straße“                  Flur 2, Flurstück 018/170

„Eschenweg“                                  Flur 2, Flurstück 018/097

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Schkopau wird beauftragt, die öffentliche Widmung orts-

üblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

30 + Bürgermeister

davon anwesend:

26 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

27

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltung:

  0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

  0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.