Herr
Schmidt erklärt, dass aus Anlass eines ökumenischen Gottesdienstes am
Pfingstmontag, den 28. Mai 2012, ein 6 m hohes Holzkreuz auf dem Hirschhügel am
Wallendorfer See errichtet wurde. Der 18 m hohe Hirschhügel befindet sich im
Bereich der Gemarkung Luppenau.
Mehrere
Personen, Interessengruppen und kirchliche Würdenträger waren daran
interessiert, dass am Pfingstmontag die Begegnungsstätte, einschließlich des
Holzkreuzes, vorhanden ist. Aus diesem Grund erfolgte auf Initiative des OBM
Pomian der Aufbau des Holzkreuzes.
Besonders
für Pilger des ökumenischen Pilgerweges, dessen Streckenverlauf auch entlang
des Wallendorfer See führt, soll das Kreuz als Zeichen und Markierung in der
Landschaft dienen.
Die
Resonanz der Schkopauer Bürger ist überwiegend positiv.
Es
liegt im Interesse der Allgemeinheit und damit auch im Interesse der Gemeinde
Schkopau, dass das Holzkreuz auf dem Hirschhügel verbleibt.
Der
Landkreis Saalekreis ist derzeit damit befasst, einen Antrag der Gemeinde auf
nachträgliche Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz zu prüfen.
In
diesem Zusammenhang wurden Stellungnahmen der Ortschaftsräte Luppenau und
Wallendorf abgefordert.
Folgekosten
fallen für die Gemeinde nicht an.
Herr
Trisch kritisiert, dass zum zweiten Mal Ortsbürgermeister eigensinnig gehandelt
haben und die Gemeinderäte vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Er richtet
seinen Appell an alle Ortsbürgermeister, dass man in Zukunft erst nach
Genehmigung Urkunden ausstellt und Kreuze aufstellen kann.
Beschluss
GR 27 / 264 / 2012
Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau stellt in seiner Sitzung am 16.10.2012 fest,
dass die durchgeführten Maßnahmen zur Errichtung des Holzkreuzes auf dem Hirschhügel,
am Wallendorfer See, mit dem Interesse der Allgemeinheit übereinstimmen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
30
+ Bürgermeister |
davon
anwesend: |
28
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
28 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein
Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.