TOP Ö 21: Öffentliche Widmung OT Schkopau - Schwalbachstraße

Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Herr Weiß erklärt, dass die Schwalbachstraße in die Gruppe der Gemeindestraßen hinsichtlich der der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt ist. Benutzungsart und Benutzungszweck sowie des Benutzerkreises gibt es keine Einschränkungen. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde.

 

Beschluss GR 22 / 234 / 2012

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2012 gemäß § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i. d. F. vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weitere Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. S. 856) die Widmung der Straße „Schwalbachstraße“ als öffentliche Gemeindestraße,

gelegen in Schkopau,

Gemarkung Schkopau

  Flur 2, Flurstück  94/022

                                      Flur 2, Flurstück  93/004

                                      Flur 2, Flurstück  94/010

                                      Flur 2, Flurstück  95/009

                                      Flur 2, Flurstück  92/008

 

 (siehe Auszug aus dem Liegenschaftskataster als Anlage).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Schkopau wird beauftragt, die öffentliche Widmung orts-

üblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

30 + Bürgermeister

davon anwesend:

27 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

28

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltung:

  0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

  0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.