TOP Ö 25: Berufung Gemeindewahlleiter und des Stellvertreters für die Kommunalwahlen am 09.06.2024

Beschluss: zurückgestellt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 9 Absatz 1 KWG LSA ist der Bürgermeister Wahlleiter. Die Vertretung kann gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 KWG LSA einen anderen Beschäftigten der Gemeinde zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen. Hierbei kann ein Beschäftigter der Gemeinde auch dann zum Gemeindewahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt (§ 9 Abs. 1a KWG LSA)

    

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt gemäß § 9 Absatz 1 KWG LSA in seiner Sitzung am 07.11.2023 Herrn Thomas Kuphal zum Gemeindewahlleiter und Frau Laura-Eveline Rehfeld zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin für die Kommunalwahlen am 09.06.2024 zu berufen.

   

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

26 + Bürgermeister

davon anwesend:

+ Bürgermeister

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenthaltung:

 

ausgeschlossene Gemeinderäte:

 

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.