TOP Ö 28: Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 gemäß § 36 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Sachverhalt:

 

Gemäß § 36 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.

 

Die Abstimmung kann separat für jeden einzelnen Bewerber durchgeführt werden. Alternativ ist eine Abstimmung über die komplette Liste möglich.

 

Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn aus der Gemeinde Schkopau mehr als die mindestens acht geforderten Personen auf der Vorschlagsliste an das Amtsgericht gemeldet werden.

 

Es ist zu beachten, dass aufgrund der gesetzlichen Ausschlussfristen eine Abstimmung über die Vorschlagsliste zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.

 

Alle 32 Bewerber haben fristgerecht vollständige Bewerbungsunterlagen eingereicht.

 

Sie versicherten eidesstattlich, dass:

1.        sie in den letzten 10 Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe (auch nicht auf Bewährung) von mehr als 6 Monaten bestraft worden sind

2.        gegen sie kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder sonstigen Straftat läuft, derentwegen auf den Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ehrenämter erkannt werden kann

3.        sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

4.        sie nie hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR gewesen sind

5.        sie sich nicht in Insolvenz befinden und auch keine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben haben

6.        sie den Anforderungen einer mehrstündigen bzw. mehrtätigen Hauptverhandlung in Strafsachen gesundheitlich gewachsen sind (freiwillige Angabe)

 

Alle 32 Bewerber haben weiterhin eidesstattlich versichert, dass:

1.        sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen

2.        sie zwischen 25 und 69 Jahren alt sind

3.        sie zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde Schkopau wohnen

4.        sie nicht in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind.

     

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.05.2023 die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 gemäß § 36 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).    

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

25 + Bürgermeister

davon anwesend:

20 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

20

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.