Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde
Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 31.05.2022 Frau
Liane Lackner unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die Dauer von 6 Jahren) zur
stellvertretenden Wehrleiterin der Ortsfeuerwehr Hohenweiden zu berufen.
Sachverhalt:
Gemäß § 15 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2001 S. 191) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter durch die Gemeinde ins Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen.
Bei der Wahl der Wehrleitung in der Ortsfeuerwehr Hohenweiden am 29.04.2022 wurde die Kameradin Liane Lackner zur stellvertretenden Ortswehrleiterin gewählt.
Aufgrund des Wahlergebnisses, was lediglich als Vorschlag der Ortsfeuerwehr zu werten ist, hat der Gemeinderat die Vorgeschlagene in ihre Funktion und in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Gemeinde dabei nicht zu. Dem Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn dringende Gründe vorliegen, die einer Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen.
Gemäß §16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Schkopau ist der Ortschaftsrat bei der Bestellung des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters anzuhören. Die Mitglieder des Ortschaftsrates Hohenweiden wurden hierzu angehört. Seitens der Mitglieder des Ortschaftsrates gibt es keine Bedenken.
Kameradin Liane
Lackner verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im
Bereich der Feuerwehr.
Dem Gemeinderat wird empfohlen, Liane Lackner unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 6 Jahren zur stellvertretenden Ortswehrleiterin der Ortsfeuerwehr Hohenweiden zu berufen.
Hinweis:
Die Berufung zur Ehrenbeamtin hat keine gehalts- oder
besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
26 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
22 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
23 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.