Sachverhalt:
Gemäß § 15 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2001 S. 191) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter durch die Gemeinde ins Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen.
Am 11.09.2020 fand die Wahl zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr
Raßnitz statt. Kamerad Sven Eichmann wurde einstimmig als Ortswehrleiter durch
die Kameraden der Einsatzabteilung vorgeschlagen.
Aufgrund eines anhängigen
Disziplinarverfahrens konnte die Ernennung des Kameraden Eichmann zum damaligen
Zeitpunkt nicht vollzogen werden. Dieses wurde nun abgeschlossen. Es
bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Führung einer Ortsfeuerwehr.
Die Wahl vom 11.09.2020 wird als gültige Wahl zum Ortswehrleiter
anerkannt.
Aufgrund des Wahlergebnisses, was lediglich als Vorschlag der Ortsfeuerwehr zu werten ist, hat der Gemeinderat den Vorgeschlagenen in seine Funktion und in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Gemeinde dabei nicht zu. Dem Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn dringende Gründe vorliegen, die einer Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen.
Gemäß §16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Schkopau ist der Ortschaftsrat bei der Bestellung des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters anzuhören. Die Mitglieder des Ortschaftsrates Raßnitz wurden hierzu angehört. Seitens der Mitglieder des Ortschaftsrates gibt es keine Bedenken.
Kamerad Sven
Eichmann verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im
Bereich der Feuerwehr.
Dem Gemeinderat wird empfohlen, Sven Eichmann unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 6 Jahren zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Raßnitz zu berufen.
Hinweis:
Die Berufung zum Ehrenbeamten hat keine gehalts- oder
besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde
Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 31.05.2022 Herrn
Sven Eichmann unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die Dauer von 6 Jahren) zum
Wehrleiter der Ortsfeuerwehr Raßnitz zu berufen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
26 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
22 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
20 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
3 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.