Sachverhalt:
Der Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 Am Felde im OT Lochau wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Schkopau am 03.12.2019 (Beschluss-Nr. GR 04/047/2019) gefasst.
Das Plangebiet des Bebauungsplans liegt im Norden von Lochau. Es befindet sich nördlich der Hauptstraße und wird durch die Straße Alte Gröberssche Straße erschlossen.
Die Ziele des Bebauungsplans wurden umgesetzt. Auf der Fläche wurden zwei Garagen sowie Nebenanlagen errichtet. Die verbleibende Fläche stellt sich als Grünfläche dar.
Die Planungsziele des
Bebauungsplans Nr. 9 Am Felde werden durch die Gemeinde Schkopau zukünftig
nicht mehr verfolgt. Es ist deshalb beabsichtigt, den Bebauungsplan aufzuheben.
Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB ist auch für die Aufhebung von Bebauungsplänen ein Regelverfahren durchzuführen. Insofern muss gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB erarbeitet werden.
Die Planungskosten werden vollständig vom Investor getragen.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.11.2021
den Vorentwurf der Begründung und den Umweltbericht zur Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 9 Am Felde im OT Lochau.
Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt weiterhin die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Die
Information zur Beteiligung der Öffentlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt
ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Schkopau.
Das Planungsbüro StadtLandGrün wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung auch im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
24 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
23 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
2 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.