TOP Ö 12: Widmungsbeschluss Wallendorf - Verbindung Schulweg/Am Floßgraben

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Sachverhalt:

 

Herr Christian Schaaf erwarb den ehemaligen Bahndamm und wurde damit Eigentümer.

Er errichtete auf seine Kosten den jetzt vorhandenen Straßenkörper mit einer Asphalttragschicht und einer Stützwand zur Geländesicherung.

 

Herr Schaaf bot der Gemeinde Schkopau an, die fertiggestellte Verkehrsanlage in deren Eigentum zu übergeben. Der Gemeinderat stimmte der Übernahme am 27.04.2021 zu.

Am 13.07.2021 wurde mit Herrn Schaaf und der Gemeinde Schkopau vor dem Notar ein Übertragungsvertrag mit Auflassung geschlossen.

Das Grundbuchamt gab am 10.08.2021 der Gemeinde Schkopau die Eintragung bekannt.

 

Das Flurstück 61 in der Flur 3 in der Gemarkung Wallendorf wird  in die Gruppe der Gemeindestraßen/Verkehrsflächen eingestuft und der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Benutzungsart und des Benutzungszweckes sowie des Benutzerkreises gibt es keine Einschränkungen. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Schkopau.

 

Zu den hoheitlichen Aufgaben in der Gemeinde Schkopau gehört es, Gemeindestraßen zu widmen. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 regelt die Rechtsverhältnisse öffentlicher Straßen. Die Widmung ist verankert in § 6 StrG LSA. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA ist die Gemeinde Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen.

 

Die Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Diese Verfügung ist laut Gesetz mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu geben und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

Der Bau- und Planungsausschuss hat der Widmung zugestimmt.

 

Beschlussvorlage:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.11.2021 gemäß § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA),  i.d.F. vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch § 115 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 494) und durch § 45 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom 17.6.2014, die Widmung des Straßenflurstückes  in der Gemeinde Schkopau,

 

Gemarkung Wallendorf, Flur 3, Flurstück 61.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Schkopau wird beauftragt, die öffentliche Widmung ortsüblich bekannt zu machen.       

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

27 + Bürgermeister

davon anwesend:

24 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

2

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.