Sachverhalt:
Das Neubaugebiet Am Wachtberg
befindet sich im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/6 Am Wachtberg. Die
Straßen im Wohngebiet wurde 2013 von der Gemeinde öffentlich gewidmet.
Das Flurstück 683 befand sich zum Zeitpunkt der Widmung noch nicht im Eigentum der Gemeinde Schkopau.
Aus diesem Grund muss die Widmung noch nachgeholt werden.
Die Teilfläche der Straße Auenblick,
Gemarkung Ermlitz, Flur 2, Flurstück
683, wird in die Gruppe der Gemeindestraßen/Verkehrsflächen eingestuft und der Allgemeinheit für den öffentlichen
Verkehr zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Benutzungsart und des
Benutzungszweckes sowie des Benutzerkreises gibt es keine Einschränkungen.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Schkopau.
Zu den hoheitlichen Aufgaben in
der Gemeinde Schkopau gehört es, Gemeindestraßen zu widmen. Das Straßengesetz
des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 regelt die Rechtsverhältnisse
öffentlicher Straßen. Die Widmung ist verankert in § 6 StrG LSA. Gemäß § 42
Abs. 1 Satz 3 StrG LSA ist die Gemeinde Straßenbaulastträger für
Gemeindestraßen.
Die Widmung ist die
Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße erhalten. Diese Verfügung ist laut Gesetz mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu geben und wird frühestens zum
Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Der Bau- und Planungsausschuss hat zugestimmt.
Beschlussvorlage:
Der
Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 27.04.2021,
gemäß § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA), i.d.F. vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334), zuletzt
geändert durch § 115 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 494)
und durch § 45 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom 17.6.2014, die Widmung
des Straßenteilstückes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/6 Am
Wachtberg in der Gemeinde Schkopau, Gemarkung Ermlitz
Auenblick Flur 2, Flurstück 683 - anteilig.
Der Bürgermeister der Gemeinde Schkopau wird beauftragt, die öffentliche Widmung ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
23 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
24 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.