TOP Ö 13: Abwägungs- und Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 4/4 "Sportplatz Hohenweiden"

Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Herr Weiß erklärt, dass auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen die Planfassung für den Satzungsbeschluss des B-Planes Nr. 4/4 „Sportplatz Hohenweiden“ einschließlich Umweltbericht erarbeitet wurde. Im Vergleich zum überarbeiteten Entwurf wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Abwgungsvorschläge:

lfd. Nr. 4                      22  Nein-Stimmen                                            (einstimmig)

lfd. Nr. 10                    21  Ja-Stimmen            1  Stimmenthaltung

lfd. Nr.13                     22  Ja-Stimmen                                                (einstimmig)

lfd. Nr. 16                    22  Ja-Stimmen                                                (einstimmig)

 

Beschluss GR 16 /177 / 2011

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau hat in seiner Sitzung am 20.09.2011 die Stellungnahmen, die im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans eingegangen sind, mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

            (vgl. beiliegende Abwägungsbögen)

Das Planungsbüro StadtLandGrün wird beauftragt, die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange/ Nachbargemeinden und die Einwender der Öffentlichkeitsbeteiligung von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt den Bebauungsplan Nr. 4/4 „Sportplatz Hohenweiden“ in der Fassung vom Juli 2011, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) nach § 10 BauGB als Satzung.

Die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom Juli 2011 wird gebilligt.

Das Bauamt der Gemeinde Schkopau wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 4/4 „Sportplatz Hohenweiden“ ortsüblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

30 + Bürgermeister

davon anwesend:

21 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltung:

  0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

  0

 

Gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GO LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.