TOP Ö 12: Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schkopau

 

Sachverhalt:

 

Die Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (KomEVO) vom 29.05.2019 eröffnet in Verbindung mit einer Entschädigungssatzung die Möglichkeit, ehrenamtlich Tätigen im Bereich der freiwilligen Leistungen eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.

 

Der Ausschuss für Bildung, Jugend, Soziales, Kultur und Sport der Gemeinde Schkopau hat sich in seiner Sitzung am 14.12.2020 für die Neuaufnahme von Regelungen zur Entschädigung für sonstige ehrenamtlich Tätige ausgesprochen.

 

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss hingegen verdeutlichte in seiner Sitzung am 26.01.2021, dass er auf Grund der angespannten Haushaltslage hierfür keinen finanziellen Spielraum sieht.

 

Der Beschlussvorlage sind deshalb zwei Varianten beigefügt, die die unterschiedlichen Auffassungen aufgreifen.

 

 

Variante 1 auf Basis der Empfehlung des Sozialausschusses:

 

Der Satzungsentwurf enthält die vom Sozialausschuss empfohlenen Regelungen (gelb unterlegt) zur Einführung der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit. Um auf das Ergebnis der Klausurtagung am 26.01.2021 einzugehen, wurde ergänzend hierzu ein Finanzierungsvorbehalt eingefügt.

 

 

oder

 

 

Alternative Variante 2 auf Basis der Empfehlung des Finanzausschusses:

 

Der Satzungsentwurf enthält nicht die Regelungen zur Einführung der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit.

 

Beschlussvorschlag:

 

Variante 1: Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.03.2021 die Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schkopau (mit einer Regelung für sonstige ehrenamtlich Tätige).

 

oder

 

Variante 2: Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.03.2021 die Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Schkopau (ohne eine Regelung für sonstige ehrenamtlich Tätige).

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

27 + Bürgermeister

davon anwesend:

20 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

9

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.