TOP Ö 11: Beratung und Beschlussfassung der Neufassung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Schkopau und seine Ausschüsse zur Aufnahme von Regelungen für außergewöhnliche Notsituationen

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Sachverhalt:

 

Die Novellierung des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) durch das zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020 (GVBl. LSA Seite 630) erfordert eine Anpassung der Geschäftsordnung der Gemeinde Schkopau.

 

Die zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegte Geschäftsordnung orientiert sich weitestgehend an der bisherigen Geschäftsordnung und dem Muster des Städte- und Gemeindebundes (SGSA) vom 17.11.2020.

 

Auf Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes wurde die Geschäftsordnung um eine  „Richtlinie über die digitale Ratsarbeit des Gemeinderates“ ergänzt.

 

Weitere Ergänzungen beziehen sich auf Datenschutz-Rechtsgrundlagen, die Durchführung von Abstimmungen im Wege der elektronischen Form und von besonderen Regelungen in Notsituationen.

 

Unter der Voraussetzung, dass die Ortschaftsräte einen Beitrittsbeschluss fassen, ist die Geschäftsordnung auf die Sitzungen der Ortschaftsräte anzuwenden. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass sich die Ortschaftsräte eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

Im Wortlaut der Lesefassung und der Synopse wurde der bei einem Beschluss zur Anwendung der Geschäftsordnung durch die Ortschafträte notwendig werdende Text bereits mit aufgenommen. Dies geschieht nicht unter Vorwegnahme oder gar Voraussetzung einer Beschlussfassung in den Ortschaftsräten, sondern dient allein der Veranschaulichung, welche Passagen in diesem Fall anzupassen sind. Die Textbestandteile wurden durch Druck in grüner Schrift farblich hervorgehoben.

 

Die anliegende Fassung der Geschäftsordnung wurde der Kommunalaufsichtsbehörde vorab zur Prüfung vorgelegt. Mit Nachricht vom 02.02.2021 wurde mitgeteilt, dass bei einer Umsetzung des § 16 auf Folgendes zu achten ist. Die Protokollführung stellt eine Verpflichtung der Kommune aus § 75 Absatz 1 KVG LSA dar, weshalb ein Gemeindebediensteter mit der Durchführung der Aufgabe zu betrauen ist.

 

Mit Zustimmung des Ortschaftsrates kann der Bürgermeister für Sitzungen des Ortschaftsrates jedoch Abweichendes in dem Sinne regeln, dass ein Mitglied des Ortschaftsrates mit der Protokollführung betraut wird. Diese Funktion stellt jedoch keine ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend der §§ 30, 35 KVG LSA dar.

 

Gegen die Bestellung einer Person außerhalb des Kreises der Mitglieder des Ortschaftsrates spricht zudem der Vertraulichkeitsgrundsatz der nicht öffentlichen Sitzungsbestandteile.

 

Weitere Hinweise wurden nicht gegeben.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.03.2021 die Neufassung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Schkopau und seine Ausschüsse.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

27 + Bürgermeister

davon anwesend:

21 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

17

Nein-Stimmen:

4

Stimmenthaltung:

1

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.