Sachverhalt:
Die Novellierung des
Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) durch das zweite Gesetz zur Änderung des
Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020
(GVBl. LSA Seite 630) erfordert eine Anpassung der Geschäftsordnung der Gemeinde
Schkopau.
Die zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegte Geschäftsordnung orientiert sich weitestgehend an
der bisherigen Geschäftsordnung und dem Muster des Städte- und Gemeindebundes
(SGSA) vom 17.11.2020.
Auf Empfehlung des Städte-
und Gemeindebundes wurde die Geschäftsordnung um eine Richtlinie über die digitale Ratsarbeit des
Gemeinderates ergänzt.
Weitere
Ergänzungen beziehen sich auf Datenschutz-Rechtsgrundlagen, die Durchführung
von Abstimmungen im Wege der elektronischen Form und von besonderen Regelungen
in Notsituationen.
Unter
der Voraussetzung, dass die Ortschaftsräte einen Beitrittsbeschluss fassen, ist
die Geschäftsordnung auf die Sitzungen der Ortschaftsräte anzuwenden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, dass sich die Ortschaftsräte eine eigene
Geschäftsordnung geben.
Im
Wortlaut der Lesefassung und der Synopse wurde der bei einem Beschluss zur
Anwendung der Geschäftsordnung durch die Ortschafträte notwendig werdende Text
bereits mit aufgenommen. Dies geschieht nicht unter Vorwegnahme oder gar
Voraussetzung einer Beschlussfassung in den Ortschaftsräten, sondern dient
allein der Veranschaulichung, welche Passagen in diesem Fall anzupassen sind.
Die Textbestandteile wurden durch Druck in grüner Schrift farblich
hervorgehoben.
Die anliegende
Fassung der Geschäftsordnung wurde der Kommunalaufsichtsbehörde vorab zur
Prüfung vorgelegt. Mit Nachricht vom 02.02.2021 wurde mitgeteilt, dass bei
einer Umsetzung des § 16 auf Folgendes zu achten ist. Die Protokollführung
stellt eine Verpflichtung der Kommune aus § 75 Absatz 1 KVG LSA dar, weshalb
ein Gemeindebediensteter mit der Durchführung der Aufgabe zu betrauen ist.
Mit
Zustimmung des Ortschaftsrates kann der Bürgermeister für Sitzungen des
Ortschaftsrates jedoch Abweichendes in dem Sinne regeln, dass ein Mitglied des
Ortschaftsrates mit der Protokollführung betraut wird. Diese Funktion stellt
jedoch keine ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend der §§ 30, 35 KVG LSA dar.
Gegen
die Bestellung einer Person außerhalb des Kreises der Mitglieder des
Ortschaftsrates spricht zudem der Vertraulichkeitsgrundsatz der nicht
öffentlichen Sitzungsbestandteile.
Weitere
Hinweise wurden nicht gegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 02.03.2021 die Neufassung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Schkopau und seine Ausschüsse.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
21 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
17 |
Nein-Stimmen: |
4 |
Stimmenthaltung: |
1 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.