Sachverhalt:
In der Gemeinderatssitzung vom 01.12.2015 wurde mit der Beschluss Nummer
GR 13 / 111 / 2015 der Grundstein für die digitale Ratsarbeit gelegt. Dies zum
Anlass nehmend und anlässlich der derzeitigen Haushaltssituation wäre eine Digitalisierung
der Haushaltspläne und Nachtragshaushaltspläne zu empfehlen. Die Kosten für das
Drucken und Binden von Haushaltsplänen sind im Laufe der Jahre angestiegen. So
wurden im Haushaltsjahr 2018 noch 1.877,58 und im Haushaltsjahr 2019 bereits 4.591,92
für das Drucken der Pläne ausgegeben. Neben dem Kostenanstieg wäre auch noch
die Verkürzung des Terminplanes für die Aufstellung der Pläne ein positiver
Effekt der Digitalisierung. Für das Drucken und Binden durch eine Firma musste
in der Vergangenheit mit 2 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Dies
könnte in Zukunft wegfallen und die Beschlussfassung durch den Gemeinderat
zeitlich früher anvisiert werden. Ein weiterer nennenswerter Vorteil wäre ein
effektiveres und schnelleres Arbeiten im Haushaltsplan. Aufgrund der
Suchfunktion in den PDF-Daten kann nach bestimmten ausgewählten
Begrifflichkeiten und Haushaltsstellen gezielt gesucht werden, ohne das gesamte
Werk in Papierform durchblättern zu müssen.
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird in seiner Sitzung am 08.12.2020
zu diesem Thema umfangreich beraten. Vorausgesetzt der Zustimmung des Finanz-
und Wirtschaftsausschusses wird dem Gemeinderat aus den oben genannten Gründen
empfohlen, die Digitalisierung der Haushaltspläne und Nachtragsplänen zu
beschließen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am
15.12.2020, dass beginnend mit dem Haushaltplan 2021 in Zukunft grundsätzlich
alle Haushaltspläne und Nachtragshaushaltspläne nur noch digital zur Verfügung
gestellt werden. Die Finanzverwaltung kann auf Wunsch einzelne Bereiche für die
Ratsarbeit in Papierform zur Verfügung stellen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
25 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
25 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.